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Arbeitslosengeld II
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Arbeitslosengeld II war in Deutschland von 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2022 die Bezeichnung fßr die Grundsicherung fßr Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, erhielten Sozialgeld.
Mit dem BĂźrgergeld-Gesetz wurde das Arbeitslosengeld II in BĂźrgergeld umbenannt.cite-ref-1[1] Seitdem erhalten es auch nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte anstelle von Sozialgeld, wenn sie mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf fĂźr Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 SGB II) und âsollen Leistungsberechtigten ermĂśglichen, ein Leben zu fĂźhren, das der WĂźrde des Menschen entsprichtâ (§ 1 Abs. 1 SGB II).
Bis 30. Juni 2023 konnten von den zuständigen BehĂśrden fĂźr den Begriff BĂźrgergeld auch die Begriffe âArbeitslosengeld IIâ bzw. âSozialgeldâ verwendet werden (§ 65 Abs. 9 SGB II).
Contents
⢠Grundsätze
⢠Sanktionen
⢠Trivia
⢠Literatur
⢠Weblinks
⢠Einzelnachweise
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Historische Entwicklung
SGB II â EinfĂźhrung der Grundsicherung fĂźr Arbeitssuchende
Das ALG II wurde zum 1. Januar 2005 durch Art. 1 des Vierten Gesetzes fĂźr moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarktcite-ref-2[2] (âHartz IVâ) eingefĂźhrt und fĂźhrte â wie im zugrunde liegenden Hartz-Konzept (2002) vorgesehen â die frĂźhere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe fĂźr erwerbsfähige HilfebedĂźrftige im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf dem Leistungsniveau des soziokulturellen Existenzminimums zusammen. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhielten Sozialgeld, das in vielerlei Hinsicht nach denselben Regeln berechnet und gewährt wird wie ALG II.
Erstes Gesetz zur Ănderung des SGB II (2005)
Die ersten Nachbesserungen zum SGB II traten mit dem Ersten Gesetz zur Ănderung des SGB II am 31. Dezember 2005 in Kraft.cite-ref-3[3] In dem sehr kurzen Ănderungsgesetz ging es unter anderem um den Anteil des Bundes an den Leistungen fĂźr Unterkunft und Heizung (§ 46 SGB II Finanzierung aus Bundesmitteln).
Gesetz zur Ănderung des SGB II und anderer Gesetze (März 2006)
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Hauptartikel
:
Gesetz zur Ănderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung fĂźr Arbeitsuchende (August 2006)
Am 1. August 2006 trat der erste Teil des âGesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung fĂźr Arbeitsuchendeâ (kurz: Fortentwicklungsgesetz; zuvor: SGB II-Optimierungsgesetz) in Kraft.cite-ref-4[4]
Das Fortentwicklungsgesetz sieht rund 50 Ănderungen, darunter auch LeistungskĂźrzungen und Zugangsverschärfungen fĂźr Arbeitslosengeld II vor. Grundsätzliche Gesetzesmängel wie die ungeklärte Zuständigkeit zwischen der Bundesagentur fĂźr Arbeit und den Kommunen wurden jedoch nicht geklärt.
Ănderungen zum 1. August 2006
Einige Beispiele fĂźr Ănderungen, die zum 1. August 2006 in Kraft traten, sind:
⢠Sanktionen kĂśnnen auch Unterkunftskosten betreffen (Ziff. B.4 Ănderung 2)
⢠Die Beweislast wird bei einer eheähnlichen Gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) und gleichgeschlechtlichen lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften umgekehrt (Ziff. A.5), das heiĂt gemeinsam in einer Wohnung lebende BedĂźrftige mĂźssen nachweisen, dass sie keine Bedarfsgemeinschaft bilden (der Begriff eheähnliche Gemeinschaften wurde seit 1. August 2006 durch die Bezeichnung âVerantwortungs- und Einstehensgemeinschaftâ ersetzt)
⢠Verschärfung der gesetzlichen Grundlagen zur weiteren KontrollmÜglichkeiten und Datenabgleich (Ziff. A.3, A 27, B.1, B.3, B.5, E.2)
⢠Schaffung oder Ausweitung von AuĂendiensten zur umfangreichen DurchfĂźhrung von Hausbesuchen (B.3)
⢠Leistungsausschluss bei Verstoà gegen die Erreichbarkeitsanordnung
⢠Verringerung oder Streichung der Unterkunftskosten, wenn ohne Genehmigung umgezogen wurde (A.23)
⢠GrĂźndungszuschuss fĂźr Bezieher von Arbeitslosengeld I, statt der bisherigen FĂśrderungen mit ĂberbrĂźckungsgeld oder ExistenzgrĂźndungszuschuss (âIch-AGâ)
Ănderungen zum 1. Januar 2007
Am 1. Januar 2007 traten die letzten Sanktionsverschärfungen des âGesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung fĂźr Arbeitsuchendeâ in Kraft. Die Kernpunkte waren hierbei:
⢠Drei Sanktionsstufen: Erste Pflichtverletzung, LeistungskĂźrzung um 30 % fĂźr drei Monate; zweite Pflichtverletzung, LeistungskĂźrzung um 60 %; dritte Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres, vollständige Streichung der Leistung einschlieĂlich Kosten der Unterkunft und Abmeldung von der Krankenversicherung.cite-ref-5[5]
⢠Auch bei Jugendlichen sind die Kosten der Unterkunft von Sanktionen betroffen.
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (2010)
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Kosten fĂźr Bildung und Teilhabe von Kindern aus Familien von ALG-II-Empfängern nicht angemessen berĂźcksichtigt werden und die Berechnung aller Leistungen generell nachvollziehbar erfolgen mĂźsse, wurde das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) verabschiedet, das zum 1. Januar 2011 in Kraft trat. Dabei wurden u. a. Leistungen fĂźr Bildung und Teilhabe fĂźr Kinder und Jugendliche (das âBildungspaketâ) neu eingefĂźhrt.
Am 1. Januar 2017 trat eine neue Fassung des RBEG in Kraft.
Neuntes Gesetz zur Ănderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (2016)
Ziel dieses Ănderungsgesetzes 26. Juli 2016 war laut Referentenentwurf der Bundesregierung, âdass leistungsberechtigte Personen kĂźnftig schneller und einfacher Klarheit Ăźber das Bestehen und den Umfang von RechtsansprĂźchen erhalten und die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jobcentern anzuwendenden Verfahrensvorschriften vereinfacht werdenâ.cite-ref-6[6]
Zehntes Gesetz zur Ănderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (2019)
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Hauptartikel
:
Teilhabechancengesetz
Mit dem Zehnten Gesetz zur Ănderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Teilhabechancengesetz) wurden die Instrumente zur FĂśrderung von Langzeitarbeitslosen durch LohnkostenzuschĂźsse erweitert (§ 16e SGB II n.F.) und § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) neu in das Gesetz eingefĂźgt.
EinfĂźhrung eines BĂźrgergeldes (2023)
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Hauptartikel
:
BĂźrgergeld-Gesetz
ZwĂślftes Gesetz zur Ănderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Der Koalitionsvertrag fĂźr die 20. Legislaturperiode âMehr Fortschritt wagen. BĂźndnis fĂźr Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeitâ sah vor, anstelle der bisherigen Grundsicherung (Hartz IV) ein âBĂźrgergeldâ einzufĂźhren.cite-ref-7[7]cite-ref-8[8] Am 9. August 2022 wurde dazu ein Referentenentwurf des Bundesministeriums fĂźr Arbeit und Soziales (BMAS) verĂśffentlicht.cite-ref-9[9] Am 1. Januar 2023 trat das ZwĂślfte Gesetz zur Ănderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze â EinfĂźhrung eines BĂźrgergeldes (BĂźrgergeld-Gesetz) in Kraft.
Ănderungen im SGB II
Eine wesentliche Ănderung ist weniger im SGB II selbst geregelt als vielmehr in anderen ebenfalls mit dem BĂźrgergeld-Gesetz geänderten Gesetzen, insbesondere die ErhĂśhung der Regelbedarfe durch Ănderungen des SGB XII (§ 28, § 28a SGB XII, § 20 SGB II). Der Regelbedarf fĂźr einen alleinstehenden Erwachsenen wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 von 449 Euro auf 502 Euro mtl. erhĂśht. Gleichzeitig erhĂśht wurde die Pauschale fĂźr den persĂśnlichen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II, der ebenfalls auf das SGB XII verweist. Die Pflicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente, was zu Abschlägen fĂźhrt, wurde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 ausgesetzt (§ 12a SGB II). Es bleibt ein hĂśheres SchonvermĂśgen anrechnungsfrei (§ 12 SGB II). FĂźr die Anerkennung der Bedarfe fĂźr Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, fĂźr den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe fĂźr Unterkunft (Kaltmiete) in HĂśhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, nicht nur in âangemessener HĂśheâ. Das gilt jedoch nicht fĂźr Heizkosten.cite-ref-10[10]
Arbeitslosengeld II
Vor der Einfßhrung des ALG II gab es zwei parallel existierende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts: die vom Bund finanzierte Arbeitslosenhilfe fßr Menschen, die nach einem vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld weiterhin arbeitslos waren, und die von den Kommunen finanzierte Sozialhilfe fßr alle sonstigen Personen, insbesondere solche, die noch nie erwerbstätig waren. Dieses Nebeneinander zweier Sozialleistungen verursachte in der Praxis zahlreiche Probleme:
⢠Die Integrationsleistungen fßr Arbeitslose waren häufig unzureichend und es gab keinerlei Abstimmung zwischen den verschiedenen Trägern, insbesondere weil ein Datenaustausch aus datenschutzrechtlichen Grßnden nicht mÜglich war.
⢠Da die Arbeitslosenhilfe vom vorher erzielten Einkommen abhängig war, konnte die HÜhe stark unterschiedlich sein; teilweise auch so niedrig, dass ergänzende Sozialhilfe notwendig wurde. Insgesamt unterschieden sich die Kriterien hinsichtlich Einkommens- und VermÜgensanrechnung sowie der Zumutbarkeit von Arbeit erheblich zwischen den beiden Sozialleistungen.
⢠Während Bezieher von Arbeitslosenhilfe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert waren, waren Bezieher von Sozialhilfe grundsätzlich nicht rentenversichert und nur dann kranken- und pflegeversichert, wenn sie bereits durch eine vorherige Erwerbstätigkeit pflichtversichert waren. Ansonsten waren Bezieher von Sozialhilfe nicht krankenversichert und konnten lediglich ßber die Hilfen zur Gesundheit Leistungen zur Gesundheitsfßrsorge erhalten.
⢠Ein groĂes Problem war auch der âVerschiebebahnhofâ zwischen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, weil ein Träger jeweils den anderen fĂźr zuständig hielt.
⢠Beide Leistungen verursachten hohe Kosten, die nicht durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgedeckt waren und aus Steuergeldern finanziert werden mussten. Die Sozialhilfe belastete dabei vor allem Kommunen in strukturschwachen Regionen mit vielen Arbeitslosen.
⢠Fßr beide Sozialleistungen waren unterschiedliche Gerichtsbarkeiten zuständig: die Arbeitslosenhilfe fiel unter die Sozialgerichtsbarkeit, fßr die Sozialhilfe hingegen war die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.cite-ref-11[11]
Mit dem ALG II sollte eine Sozialleistung fßr alle erwerbsfähigen Arbeitslosen geschaffen werden, die alleine vom Bund ßber die Bundesagentur fßr Arbeit getragen wird. Die Sozialhilfe verblieb fßr solche Personen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, insbesondere weil sie nicht erwerbsfähig sind. Doch werden heute (2018) die Unterkunftskosten von den Kommunen getragen, und anzurechnende Einnahmen verringern vorrangig die Zahlungen des Bundes.
Grundsätze
Das ALG II soll erwerbsfähige Menschen in die Lage versetzen, ihre materiellen Grundbedßrfnisse zu befriedigen, soweit sie diese nicht aus eigenen Mitteln oder durch die Hilfe anderer decken kÜnnen. Damit soll den Leistungsberechtigten ein menschenwßrdiges Leben ermÜglicht und somit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes Rechnung getragen werden (§ 1 SGB II).
Grundsatz ist das Prinzip âFĂśrdern und Fordernâ: Die Sicherung der Existenz wird nicht bedingungslos erbracht, sondern die Leistungsbezieher sind verpflichtet, alles zu tun, um ihre HilfsbedĂźrftigkeit zu beenden und an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt mitzuwirken. Im Gesetz findet sich noch die Pflicht, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschlieĂen, ein VerstoĂ gegen diese Pflicht kann jedoch seit 2011 nicht mehr sanktioniert werden (§ 2 SGB II). Im Gegenzug kann der Grundsicherungsträger Leistungen erbringen, um Leistungsbezieher in Arbeit zu vermitteln. Er muss diese Leistungen erbringen, sofern Leistungsbezieher entweder jĂźnger als 25 Jahre oder älter als 58 Jahre sind. Leistungsbezieher, die keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache haben, sind in einen Integrationskurs zu vermitteln (§ 3 SGB II).
Rechtsgrundlagen
Die gesetzliche Grundlage fßr das ALG II bildet das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es ist seitdem eines der am häufigsten geänderten Gesetze.cite-ref-12[12]
Daneben gibt es verschiedene Verordnungencite-ref-13[13] wie u. a. die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) und die Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV).
Kostenträger
Träger des ALG II sind im Regelfall die Agenturen fĂźr Arbeit und die kreisfreien Städte oder die Kreise (Kommunen). Hierbei trägt die Agentur fĂźr Arbeit den Regelbedarf, einschlieĂlich Mehrbedarfe und die Eingliederungsleistungen, die Kommune hingegen die Kosten der Unterkunft, die Leistungen fĂźr Bildung und Teilhabe, die einmaligen Leistungen und die flankierenden Dienstleistungen (§ 6 SGB II). Die Träger bilden nach § 44b SGB II eine gemeinsame Einrichtung, die nach § 6d SGB II den Namen Jobcenter trägt.
Daneben kĂśnnen einzelne Kommunen nach § 6a SGB II die Trägerschaft auch komplett alleine Ăźbernehmen. Sie werden landläufig Optionskommune genannt. Die Kosten, die ihnen durch die Ăbernahme der Aufgaben entstehen, einschlieĂlich der Verwaltungskosten, werden vom Bund erstattet (§ 6b Abs. 2 SGB II). Die Liste aller zugelassenen Optionskommunen findet sich in der Kommunalträger-Zulassungsverordnung.
Die bisherige ARGE wurde mit dem 1. Januar 2011 abgeschafft,cite-ref-14[14] nachdem ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts diese fßr unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärte.cite-ref-15[15] Mit der Einfßhrung des Art. 91e GG legitimierte der Gesetzgeber diese Form der Zusammenarbeit im Falle des Jobcenters.cite-ref-16[16] Damit entfiel auch der seltene Fall der getrennten Trägerschaft.
Leistungsvoraussetzungen
Leistungsberechtigte Personen
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Hauptartikel
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Erwerbsfähiger Leistungsberechtigter
Leistungen nach dem SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§ 7 SGB II). Dies sind Personen, die
⢠mindestens 15 Jahre alt sind und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
⢠erwerbsfähig sind,
⢠hilfebedßrftig sind und
⢠ihren gewÜhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, etwa deren Kinder.
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit auĂerstande ist, unter den Ăźblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II).
HilfebedĂźrftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berĂźcksichtigenden Einkommen oder VermĂśgen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von AngehĂśrigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (zum Beispiel Wohngeld oder Kinderzuschlag), erhält (§ 9 SGB II). HilfebedĂźrftig kĂśnnen somit auch Erwerbstätige sein, die aufgrund ihres geringen Erwerbseinkommens ohne ALG II als zusätzliche Sozialleistung nicht existieren kĂśnnen (Working Poor), oder Arbeitslosengeldempfänger mit geringem Arbeitslosengeld, sogenannte âAufstockerâ. Nicht hilfebedĂźrftig ist, wer lediglich ZuschĂźsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II bezieht.cite-ref-17[17]
Dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass dieser dazu kÜrperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, die Ausßbung der Arbeit, die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden wßrde oder mit der Pflege eines AngehÜrigen nicht vereinbar wäre, oder wenn der Ausßbung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht (§ 10 SGB II).cite-ref-18[18]cite-ref-19[19] Ein solcher Grund muss von der Bedeutung den vorgenannten konkreten Grßnden fßr eine Unzumutbarkeit gleichkommen.cite-ref-20[20] Ob der Inhalt einer Tätigkeit den Vorstellungen und Ansprßchen des zu Vermittelnden entspricht, ist an sich unerheblich.cite-ref-21[21] Die Grßnde fßr eine geltend gemachte Unzumutbarkeit sind der BehÜrde stets nachzuweisen.cite-ref-22[22]
Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten:
⢠erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die sich ohne vorherige Zustimmung des persĂśnlichen Ansprechpartners auĂerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht fĂźr die Eingliederung in Arbeit zur VerfĂźgung stehen, (§ 7 Abs. 4a SGB II)
⢠Personen, die in einer (voll-)stationären Einrichtung untergebracht sind (Ausnahmen: Krankenhaus-/Rehaaufenthalt von voraussichtlich weniger als 6 Monaten oder Freigänger) (§ 7 Abs. 4 SGB II)
⢠Menschen im gesetzlichen Rentenalter sowie absehbar fßr mehr als 6 Monate Erwerbsunfähige (§ 7a, § 8 Abs. 1 SGB II)
⢠Personen, die eine Altersrente, Knappschaftsausgleichsleistung oder eine ähnliche Üffentlich-rechtliche Leistung beziehen (§ 7 Abs. 4 SGB II)
Ausländer haben grundsätzlich den gleichen Anspruch auf ALG II wie Deutsche. Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten jedoch Ausländer,
⢠die keinen Wohnsitz und gewÜhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, z. B. Touristen oder Saisonarbeiter (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II),
⢠die eine Arbeitserlaubnis weder besitzen noch rechtlich erhalten kÜnnten. Die vorhandene rechtliche MÜglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung der Agentur fßr Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes (Arbeitsmarkt- bzw. Vorrangprßfung) aufzunehmen, ist dabei fßr den Anspruch auf ALG II ausreichend (§ 8 Abs. 2 SGB II),
⢠die nicht erwerbstätig sind, und ihre (ausländischen) FamilienangehĂśrigen fĂźr die ersten drei Monate ihres Aufenthalts (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II), auĂer sie haben einen Aufenthaltstitel aus vĂślkerrechtlichen, humanitären oder politischen GrĂźnden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II); nicht hierunter fallen ausländische FamilienangehĂśrige deutscher StaatsbĂźrgercite-ref-23[23],
⢠die Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind, insbesondere Asylbewerber, aber auch Ausländer, denen aus humanitären Grßnden Aufenthalt in Deutschland gewährt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG), etwa nach der Massenzustrom-Richtlinie in Verbindung mit § 24 AufenthG. Ukrainischen Kriegsflßchtlingen soll dagegen ab dem 1. Juni 2022 Arbeitslosengeld II gewährt werden.cite-ref-24[24]cite-ref-25[25]
⢠deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre FamilienangehÜrigen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II).
Berechnung
Die individuelle HÜhe des zu bewilligenden Arbeitslosengeldes II wird durch die Kostenträger anhand mehrerer Faktoren berechnet und ist abhängig vom aktuellen Regelbedarf sowie den Ausgaben fßr die Unterkunft, von der Anzahl der Kinder, sowie vom Einkommen des Antragstellers und der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft. Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres auf Grundlage der bundesdurchschnittlichen Preisentwicklung fßr regelbedarfsrelevante Gßter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der NettolÜhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex) vorgenommen und im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft
Eine Bedarfsgemeinschaft bilden nach § 7 SGB II die Mitglieder eines Haushalts, deren individuelle Bedarfe unter BerĂźcksichtigung der finanziellen Verhältnisse der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft festgestellt werden. Auch ein alleine wohnender erwerbsfähiger Leistungsberechtigter wird als Bedarfsgemeinschaft angesehen. Zu der Bedarfsgemeinschaft gehĂśren (Aufzählung abschlieĂend):
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, das noch nicht 25 Jahre alt ist und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
3. als Partner der leistungsberechtigten Person
1. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
2. der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
3. eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Wßrdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung fßreinander zu tragen und fßreinander einzustehen,
4. die dem Haushalt angehĂśrenden unverheirateten Kinder von den in den Nummern 1. bis 3. genannten Personen, wenn die Kinder noch nicht 25 Jahre alt sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder VermĂśgen sichern kĂśnnen.
Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen, die keine Bedarfsgemeinschaft bilden, auf familiärer Grundlage auf Dauer zusammen wohnen und wirtschaften. Die Beweislast hierfßr liegt beim Grundsicherungsträger.cite-ref-26[26] Eine Auskunftsverpflichtung der in Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten und Verschwägerten, von denen Leistungen nach § 9 Abs. 5 SGB II vermutet werden, besteht nicht.cite-ref-27[27] Untermietverhältnisse, (studentische) Wohngemeinschaften oder die Wohnungsstellung durch Arbeitgeber (etwa im Gastgewerbe), sind keine Haushaltsgemeinschaften.cite-ref-28[28]
Auszubildende
SchĂźler und Studenten sind seit dem 1. August 2016 nur noch von ALG II ausgeschlossen, wenn sie studieren und auĂerhalb des Haushalts der Eltern wohnen oder ihr BafĂśg-Antrag aus einem anderen Grund als zu hohes eigenes Einkommen oder Einkommen der Eltern abgelehnt wurde. In allen anderen Fällen, auch wenn der Antrag noch in Bearbeitung ist, sind SchĂźler und Studenten leistungsberechtigt. Auszubildende kĂśnnen in jedem Fall ALG II beziehen.
Wer eine allgemeinbildende Schule (Gymnasium, Fachoberschule, Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundbildungsjahr) besucht und von Leistungen nach BAfÜG deswegen ausgeschlossen ist, weil er noch bei den Eltern lebt, hat ebenfalls einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (§ 7 Abs. 6 Punkt 1 SGB II). Dies gilt auch fßr Personen, die eine Abendschule besuchen und älter als 30 Jahre sind, sodass kein Anspruch auf Leistungen nach BAfÜG besteht (§ 7 Abs. 6 Punkt 3 SGB II).
Nachrangigkeit der Hilfe
Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich nachrangig gegenĂźber anderen Sozialleistungen. Deshalb muss, wer andere Sozialleistungen in Anspruch nehmen und dadurch seine HilfsbedĂźrftigkeit vermeiden, beseitigen, verkĂźrzen oder verringern kann, diese Sozialleistungen auch beantragen. Dies gilt nicht fĂźr das sogenannte âKinderwohngeldâ (Wohngeld ausschlieĂlich fĂźr die Kinder, wenn diese etwa durch Unterhalt ihren eigenen Lebensunterhalt sicherstellen kĂśnnen) (§ 12a SGB II). Weigert sich ein Leistungsberechtigter, den fĂźr den Bezug der anderen Leistung erforderlichen Antrag zu stellen, so kann nach § 5 Abs. 3 SGB II auch die BehĂśrde den Antrag stellen oder Rechtsbehelfe gegen versagende Bescheide einlegen.
Auf diese Weise ist auch eine âZwangsverrentungâ mĂśglich, also die Beantragung einer Altersrente gegen den Willen des Hilfeempfängers. Das ist fĂźr den Hilfeempfänger unter Umständen dann nachteilig, wenn mit der vorzeitigen Altersrente ein dauerhafter Rentenabschlag verbunden ist. Dies gilt nicht, solange der Leistungsberechtigte noch nicht 63 Jahre alt ist (§ 12a Satz 2 SGB II) oder eine der in der Unbilligkeitsverordnung abschlieĂend geregelten Ausnahmetatbestände zutrifft.cite-ref-29[29] (Siehe hierzu auch: Flexi-Rente#Ănderungen im SGB II.)
Antragserfordernis
Das ALG II wird nur auf Antrag und erst ab Antragstellung gewährt. Einmalige Leistungen nach § 24 SGB II sowie die Leistungen fßr Bildung und Teilhabe mßssen ausdrßcklich gesondert beantragt werden. Es besteht grundsätzlich kein Formbedßrfnis, auch eine mßndliche Vorsprache ist als gßltige Antragstellung zu werten.cite-ref-30[30] Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurßck und berßcksichtigt automatisch alle Regelbedarfe und die Kosten der Unterkunft (§ 37 SGB II). Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller berechtigt ist, die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu vertreten (§ 38 SGB II). Die Entscheidung ßber den Antrag wird dem Antragsteller durch einen Bescheid bekanntgegeben, gegen den innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden kann.
Ărtlich zuständig ist das Jobcenter, in dessen Bereich der Antragsteller seinen gewĂśhnlichen Aufenthalt hat. Ist kein gewĂśhnlicher Aufenthalt feststellbar, etwa bei Obdachlosen, ist das Jobcenter zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller sich tatsächlich aufhält (§ 36 SGB II).
Antragsteller haben gegenĂźber dem Grundsicherungsträger eine Mitwirkungspflicht gemäà § 60 SGB I. Daneben haben auch Arbeitgeber (§ 57, § 58 SGB II) und bestimmte Dritte, wie dem Antragsteller unterhaltspflichtige Personen (§ 60 SGB II), eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gegenĂźber dem Grundsicherungsträger. Kommen Arbeitgeber oder Dritte ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Grundsicherungsträger gegen sie nach § 63 SGB II ein BuĂgeld von bis zu 2000 Euro verhängen, auĂerdem kann er Schadensersatz nach § 62 SGB II geltend machen. Wenn ein Leistungsbezieher nach Antragstellung eine Ănderung in den Verhältnissen nicht bekanntgibt, kann der Grundsicherungsträger gegen ihn ein BuĂgeld von bis zu 5000 Euro verhängen (§ 63 Abs. 6 SGB II).
Die Leistungen sollen fßr einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt werden. Allerdings kann dieser Bewilligungszeitraum bei voraussichtlich nicht eintretenden Veränderungen der Verhältnisse auf zwÜlf Monate verlängert werden. Wenn der Anspruch nicht fßr einen vollen Monat besteht, werden die Leistungen nach Tagessätzen ausgezahlt, wobei ein Monat mit 30 Tagen berechnet wird (§ 41 SGB II). Die Leistungen werden auf das Konto des Leistungsbeziehers ßberwiesen. Fordert der Leistungsbezieher stattdessen eine Auszahlung als Scheck, sind die dadurch entstehenden Kosten von den auszuzahlenden Leistungen abzuziehen, es sei denn, der Leistungsbezieher kann nachweislich kein Konto bei einer Bank erÜffnen, etwa aufgrund einer Privatinsolvenz (§ 42 SGB II).
Gemäà § 67 SGB II in der Fassung des Sozialschutz-Pakets vom 27. März 2020 werden Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März bis 30. August 2020 endet (sog. Bestandsfälle), ohne erneuten Antrag von Amts wegen fĂźr weitere 12 Monate erbracht. Die gesetzliche Verpflichtung, Ănderungen in den Verhältnissen, die fĂźr die Leistung erheblich sind, unaufgefordert mitzuteilen (§ 60 SGB I), besteht dagegen fort, ebenso das Recht, zu Unrecht gewährte Leistungen zurĂźckzufordern (§ 45, § 48, § 50 SGB X).
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Die HÜhe des ALG II richtet sich nach der Bedßrftigkeit des Antragstellers. Das Arbeitslosengeld II umfasst nach § 19 Abs. 1 SGB II:
⢠den Regelbedarf nach § 20 SGB II,
⢠Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und
⢠Leistungen fßr Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II
DarĂźber hinaus werden unter bestimmten Voraussetzungen folgende Leistungen erbracht:
⢠Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden neben dem Regelbedarf Bedarfe fßr Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gesondert berßcksichtigt (§ 28 SGB II).
⢠Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen fßr eine private Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II
⢠Einmalige Leistungen (§ 24 Abs. 3 SGB II)
⢠Ergänzende Darlehen bei unabweisbarem einmaligem Bedarf, der vom Regelbedarf umfasst ist (§ 24 Abs. 1 SGB II)
Seit dem 1. Januar 2011 werden fßr Bezieher von ALG II keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr gezahlt. Zeiten des Leistungsbezugs sind seitdem nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI Anrechnungszeiten bei der Rentenversicherung.
Nach Berechnung des Bedarfes wird anhand des anrechenbaren Einkommens und VermĂśgens geprĂźft, ob der Antragsteller und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Bedarf selbst decken kĂśnnen oder hilfebedĂźrftig sind und Leistungen erhalten. Im einfachsten Fall bekommt eine Person Leistungen in HĂśhe des Regelbedarfs und der Kosten der Unterkunft, weil sie weder anrechenbares VermĂśgen noch Einkommen hat.
Nach § 19 Abs. 3 SGB II deckt anzurechnendes Einkommen und VermÜgen die Bedarfe in der oben aufgefßhrten Reihenfolge. Sind Leistungsbezieher nur aufgrund der Leistungen fßr Bildung und Teilhabe hilfebedßrftig, decken Einkommen und VermÜgen die einzelnen Leistungen in der Reihenfolge, in der sie im Gesetz aufgefßhrt sind.
Seit dem 1. August 2016 ist der Anspruch auf ALG II und Sozialgeld grundsätzlich unpfändbar (§ 42 Abs. 4 SGB II). Zuvor galt dies nur fßr Leistungen der Sozialhilfe fßr voll erwerbsgeminderte Personen, während Arbeitslosengeld II wie Arbeitseinkommen ab einer bestimmten Pfändungsfreigrenze voll pfändbar war.
Im gleichen Rahmen sind die auf das Girokonto des Leistungsberechtigten Ăźberwiesenen Geldleistungen automatisch vor Kontopfändungen geschĂźtzt, wenn es sich bei dem Konto um ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO handelt. Wird einem Pfändungsschutzkonto ALG II oder Sozialgeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut dieses Geld fĂźr die Dauer von 14 Tagen nur mit KontofĂźhrungsgebĂźhren verrechnen. Der Kontoinhaber muss im Ăbrigen 14 Tage lang auf die Ăźberwiesene Sozialleistung zurĂźckgreifen kĂśnnen, selbst wenn sein Konto dadurch ins Minus geraten sollte (§ 850k Abs. 6 ZPO).
Regelbedarf
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Hauptartikel
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Regelbedarf
Die HÜhe des Regelbedarfs richtet sich nach § 20 Abs. 2 bis 4 SGB II und § 23 SGB II in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz. Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise fßr regelbedarfsrelevante Gßter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der NettolÜhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex) ermittelt und fortgeschrieben.
Abweichend von den gesetzlichen Regelungen (und entsprechend dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) ist bei Ehepartnern, die keinen gemeinsamen Haushalt fĂźhren, etwa weil ein Ehepartner dauerhaft in einem Heim untergebracht ist, der Regelbedarf fĂźr alleinstehende Personen heranzuziehen.cite-ref-31[31]
Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)
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Hauptartikel
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Kosten der Unterkunft und Heizung
Neben dem Regelbedarf werden nach § 22 Absatz 1 SGB II die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind. Dabei sind die Verhältnisse, insbesondere die HÜhen der Mieten auf dem Ürtlichen Wohnungsmarkt zu berßcksichtigen.cite-ref-32[32] Kosten fßr eine unangemessene Wohnung werden nach § 22 Absatz 1 SGB II nur so lange anerkannt, wie es Leistungsberechtigten nicht mÜglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Kosten zu senken, in der Regel jedoch längstens fßr sechs Monate.
Bei unter 25-Jährigen, die ohne Zusicherung des Leistungsträgers umziehen, wird nach § 20 Absatz 3 SGB II nur 80 % des Regelbedarfs anerkannt und sie haben nach § 22 Absatz 5 SGB II im Regelfall keinen Anspruch auf Ăbernahme der Kosten der Unterkunft, auĂerdem wird nach § 24 Abs. 6 SGB II keine Erstausstattung gewährt. Ausnahmsweise mĂźssen die Unterkunftskosten von dem Leistungsträger jedoch getragen werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der den Umzug erforderlich macht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann von der Voraussetzung der vorherigen Zusicherung abgesehen werden.
Kosten der Unterkunft und Heizung gelten fßr Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2020 beginnen, fßr die Dauer von sechs Monaten in der tatsächlichen HÜhe als angemessener Bedarf (§ 67 SGB II in der Fassung des Sozialschutz-Pakets vom 27. März 2020).
Mehrbedarfe
Mehrbedarfe sind nicht vom Regelbedarf umfasst. Sie werden nach MaĂgabe von § 21 SGB II anerkannt. Die Summe der ersten vier genannten anerkannten Mehrbedarfe darf die HĂśhe der Regelleistung nicht Ăźberschreiten (§ 21 Abs. 8 SGB II).
Alleinerziehende
Der Mehrbedarf fĂźr Alleinerziehende wird als prozentualer Aufschlag von 12 % pro Kind (50,88 âŹ) erbracht. Der Aufschlag beträgt maximal 60 %. Ist ein Kind unter sieben Jahre alt oder zwei Kinder unter 16 Jahre alt, so beträgt der Aufschlag mindestens 36 % (152,64 âŹ) (§ 21 Abs. 3 SGB II).
Das Kind muss hierbei nicht das leibliche Kind sein, auch fĂźr die Erziehung von Pflegekindern und Enkelkindern kann der Mehrbedarf in Anspruch genommen werden.cite-ref-33[33]
Bei der Frage, ob jemand alleinerziehend im Sinne des Gesetzes ist, kommt es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wer das Sorgerecht innehat, ist nicht von Bedeutung.cite-ref-34[34] Einer Person steht auch dann der Mehrbedarf zu, wenn sie in einer GroĂfamilie lebt, sofern die anderen Familienmitglieder tatsächlich keine Erziehungsleistungen am Kind erbringen.cite-ref-35[35]
Leben die Eltern getrennt voneinander und Ăźbt jeder von ihnen das Umgangsrecht abwechselnd aus, steht der Mehrbedarf demjenigen Elternteil zu, der prozentual einen hĂśheren Anteil an der Erziehung des Kindes ausĂźbt. Ăben beide Eltern einen exakt gleichen Anteil an der Erziehung des Kindes aus, steht beiden Elternteilen der hälftige Mehrbedarf zu.cite-ref-36[36]
Schwangere
Werdende MĂźtter ab der 13. Schwangerschaftswoche haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarf in HĂśhe von 17 % des Regelbedarfs (67,83 âŹ, § 21 Abs. 2 SGB II).
Menschen mit Behinderung
Erwerbsfähige Personen mit Behinderung, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen fĂźr Schule und Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes erhalten, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in HĂśhe von 35 % des Regelbedarfs (148,40 âŹ, § 21 Abs. 4 SGB II). Kinder mit Behinderung haben keinen Anspruch auf den Mehrbedarf,cite-ref-37[37] behinderte erwerbsgeminderte Personen nur im Rahmen der schulischen Bildung (§ 23 Punkt 2 SGB II).
Das Bundessozialgericht hat den Mehrbedarf insofern konkretisiert, dass der Mehrbedarf nur dann gewährt wird, wenn tatsächlich eine MaĂnahme stattfindet, aufgrund dieser der behinderten Person Mehrkosten entstehen. Eine reine Vermittlungs- und Beratungsleistung reicht hierzu nicht aus.cite-ref-38[38] Hingegen ist es nicht erforderlich, dass es sich bei der MaĂnahme um eine behindertenspezifische MaĂnahme handelt.cite-ref-39[39]
Kostenaufwändige Ernährung
Mehrbedarfe fĂźr kostenaufwändige Ernährung werden in angemessener HĂśhe anerkannt (§ 21 Abs. 5 SGB II). Es mĂźssen aus medizinischen GrĂźnden hĂśhere Kosten fĂźr die Krankenkost anfallen. Grundlage ist stets ein ärztliches Attest, aus dem die Erkrankung, die Erforderlichkeit der besonderen verordneten Kost und der ursächliche Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Krankenkost hervorgehen muss.cite-ref-40[40] Eine rĂźckwirkende Gewährung von Leistungen auf die Zeit vor der ärztlichen Diagnose ist ausgeschlossen.cite-ref-41[41] Der Deutsche Verein hat zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe Empfehlungen abgegeben, auf die die BehĂśrde zurĂźckgreifen kann. Darin werden fĂźr einige stoffwechselbezogene Erkrankungen Empfehlungen fĂźr den Regelfall gegeben.cite-ref-42[42] Die Empfehlungen stellen aber nach der neueren Rechtsprechung kein sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten dar. Deshalb muss die BehĂśrde im Streitfall von Amts wegen untersuchen (ermitteln), ob und in welchem Umfang ein Bedarf im Einzelfall vorliegt. Zur Versagung von Leistungen reicht es daher nicht aus, wenn sich die BehĂśrde lediglich auf âaktuelle ernährungsmedizinische Empfehlungenâ beruft.cite-ref-43[43] Der Mehrbedarf darf nicht nur kurzfristig in unwesentlicher HĂśhe anfallen (sog. Bagatellbedarf). Auf den Mehrbedarf besteht ein Rechtsanspruch, die BehĂśrde hat bei der Gewährung kein Ermessen, bei der Festsetzung der angemessenen HĂśhe kommt ihr kein Beurteilungsspielraum zu. Der Bescheid ist deshalb in vollem Umfang gerichtlich nachprĂźfbar. Zu ersetzen sind die âtatsächlich erforderlichen Mehrkostenâ.cite-ref-44[44]
Dezentraler Warmwasserversorgung
Ist der Energiebedarf fĂźr die Erzeugung von Warmwasser nicht bereits bei den Heizkosten berĂźcksichtigt, weil das Warmwasser getrennt von der Heizung durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (z. B. Durchlauferhitzer), wird nach § 21 Abs. 7 SGB II zunächst ein Mehrbedarf anerkannt, dessen HĂśhe zwischen 0,8 und 2,3 % des Regelbedarfs liegt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt wird. Dort heiĂt es in Satz (1): Bedarfe fĂźr Unterkunft und Heizung werden in HĂśhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Wie dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Mai 2019 zu entnehmen,cite-ref-45[45] sind jährlich pro Person 700 kWh Strom fßr die dezentrale Warmwassererzeugung mittels elektrischem Durchlauferhitzer angemessen. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Januar 2020cite-ref-46[46] sind jährlich 800 kWh Strom fßr eine Person angemessen. Bei einem Preis von 0,30 Euro je kWh Strom stehen danach jedem Erwachsenen jährlich 240 Euro fßr die dezentrale Warmwassererzeugung zu, nicht nur die bisher gezahlten Mindestbeträge.
Der Mehrbedarf fßr die Warmwassererzeugung gehÜrt zu den Kosten der Unterkunft und ist nicht aus der Regelleistung zu zahlen, weil darin kein Anteil fßr die Warmwassererzeugung enthalten ist. Bereits dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. März 2007cite-ref-47[47] war zu entnehmen, dass in der Regelleistung noch nie ein Anteil fßr die Warmwasserbereitung enthalten war. Diese Tatsache fßhrte ab 1. Januar 2011 erstmals zur Einfßhrung einer Mehraufwandsentschädigung fßr die Warmwasserbereitung.
Im Einzelfall zu berĂźcksichtigender unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Mehrbedarf
Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (§ 21 Abs. 6 SGB II). Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berßcksichtigung von EinsparmÜglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner HÜhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Eine pauschale Bagatellgrenze von 10 % des Regelbedarfs ist unzulässig.cite-ref-48[48]
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010cite-ref-49[49] seien auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Sonderbedarfe zu berßcksichtigen, die nicht von den Regelleistungen erfasst sind, jedoch zur Gewährleistung eines menschenwßrdigen Existenzminimums zwingend zu decken sind. Dies kÜnnen z. B. sein:
⢠Pflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion;
⢠Putz- und Haushaltshilfe fßr Rollstuhlfahrer
⢠Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
⢠Kosten fßr Schulbßcher in Ländern, in denen keine Lernmittelfreiheit gewährt wirdcite-ref-50[50]
⢠Sonstige vergleichbare Härtefälle
Keine Sonderleistungen sollte es nach der Geschäftsanweisung zur Deckung der PraxisgebĂźhr, fĂźr Bekleidung und Schuhe in ĂbergrĂśĂen oder fĂźr einen besonderen krankheitsbedingten Ernährungsaufwand geben.
Einmalige Leistungen
Nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst sind Bedarfe fßr
⢠Erstausstattungen fĂźr die Wohnung, einschlieĂlich Haushaltsgeräten,
⢠Erstausstattungen fßr Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
⢠Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrßstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Diese Bedarfe werden auf Antrag gesondert erbracht. Auch Personen, die kein ALG II beziehen, kÜnnen die einmaligen Leistungen in Anspruch nehmen, wobei von ihnen in diesem Fall eine angemessene Kostenbeteiligung erwartet werden kann (§ 24 Abs. 3 SGB II).
Erstausstattung Wohnung
Ein Bedarf fĂźr die erste Ausstattung einer Wohnung, der nicht bereits durch vorhandene MĂśbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist (âErstausstattungâ), ist â anders als ein Ersatz- oder Reparaturbedarf â nicht vom Regelsatz gedeckt und muss gesondert beantragt werden. Dies betrifft etwa Mehrbedarfe nach Trennungen von Ehegatten oder nichtehelichen Lebensgefährten, wenn aus den Haushaltsgegenständen eines Haushaltes zwei neue Haushalte ausgestattet werden mĂźssen.
Aber auch der Auszug eines Kindes aus dem Elternhaus kann zu einem Erstausstattungsbedarf an Haushaltsgegenständen fßhren. In besonderen Fällen kann aber auch ein Ersatzbedarf berßcksichtigungsfähig sein. Neben Fällen wie Inhaftierung und Obdachlosigkeit kann das auch dann der Fall sein, wenn ein Leistungsbezieher aus dem Ausland zugezogen ist.cite-ref-51[51] Ebenso ist eine Erstausstattung zu gewähren, wenn bereits vorhandene MÜbel durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug unbrauchbar werden.cite-ref-52[52]
Die Erstausstattung einer Wohnung soll eine geordnete Haushaltsfßhrung und ein menschenwßrdiges Leben ermÜglichen. Zu der Erstausstattung fßr die Wohnung gehÜren Einrichtungsgegenstände (MÜbel, Gardinen, Lampen) und Haushaltsgeräte (Waschmaschine, Herd, Kßhlschrank, Staubsauger, Bßgeleisen).cite-ref-53[53] In einem Urteil des Sozialgerichts Dßsseldorf aus dem Jahre 2007 wurden einzelne Kosten fßr Gegenstände wie Bett, Auflage, Bettzeug, Kleiderschrank, Lampen usw. ausdrßcklich genannt.cite-ref-54[54]
Es steht im Ermessen des Grundsicherungsträgers, ob er den Erstausstattungsbedarf als Sach- oder Geldleistung gewährt. Entscheidet er sich fßr eine Geldleistung, kann er den Anspruch pauschalisieren, sofern die Herkunft und Berechnung der Pauschalbeträge nachvollziehbar dargelegt ist und der Leistungsbezieher davon seinen Bedarf tatsächlich decken kann.cite-ref-60[60]
Aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten kann ein sozialhilferechtlicher Bedarf auch durch gebrauchte Gegenstände und GebrauchtmÜbel gedeckt werden.cite-ref-61[61]
Der Bedarf ist nicht zeitgebunden, ein Leistungsbezieher ist nicht verpflichtet, sofort und unverzĂźglich eine Erstausstattung zu beantragen und verwirkt seinen Anspruch nicht durch ZĂśgern.cite-ref-62[62] Ebenso kann sich eine Erstausstattung auch auf einen einzelnen Einrichtungsgegenstand beziehen und nicht zwingend auf einen kompletten Hausstand.cite-ref-63[63]
Bekleidung
Ein Bedarf fßr die Erstausstattung von Bekleidung wird nur unter bestimmten Umständen erbracht. Dazu zählt etwa eine starke Gewichtszu- oder abnahme, die eine Nutzung der alten Kleidung unmÜglich macht.cite-ref-64[64]
Schwangerschaft und Kind
Die Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt umfassen Kosten fĂźr Umstandskleidung zum einen, zum anderen Kosten fĂźr die erstmalige Bekleidung des Neugeborenen und notwendige MĂśbel wie ein Schrank, ein Kinderwagen und ein Kinderbett. Das Bundessozialgericht entschied dazu am 23. Mai 2013, dass eine erneute Erstausstattung beantragt werden kann, wenn das Kind zu groĂ fĂźr das Kinderbett wird und ein neues Jugendbett benĂśtigt.cite-ref-65[65]
Orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte
Der Bedarf an orthopädischen Schuhen umfasst den Eigenanteil, den gesetzlich krankenversicherte Personen fßr die Beschaffung von orthopädischen Schuhen zu entrichten haben. Therapeutische Geräte sind alle Geräte, die einem medizinischen Zweck gelten wie etwa Beatmungsgeräte; nach einem Urteil des Bundessozialgerichts zählen hierzu auch Brillen, sodass die Kosten fßr eine Brillenreparatur nach dieser Vorschrift als Einmalleistung zu ßbernehmen sind.cite-ref-66[66]
Sonstige Leistungen
Dem Leistungsempfänger kann unter bestimmten Umständen ein Darlehen gewährt werden, wenn ein einmaliger nach den Umständen unabweisbarer Bedarf, der vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst ist, nicht gedeckt werden kann (§ 24 Abs. 1 SGB II). Dies ist etwa der Fall, wenn aufgrund von während des Leistungsbezugs aufgelaufenen Stromschulden die Stromsperrung droht.cite-ref-67[67]
AuĂerdem kann ein Darlehen gewährt werden, um die Zeit von der Aufnahme einer Beschäftigung bis zur ersten Lohnzahlung zu ĂźberbrĂźcken (§ 24 Abs. 4 SGB II).
Leistungen fĂźr Bildung und Teilhabe
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Hauptartikel
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Leistungen fĂźr Bildung und Teilhabe
Kinder und Jugendliche sowie Schßlerinnen und Schßler erhalten neben dem Regelbedarf unter den Voraussetzungen des § 28 SGB II Leistungen fßr Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII haben. Die Bildungs- und Teilhabeleistungen mßssen gesondert beantragt werden (§ 37 SGB II). Dies gilt nicht fßr den persÜnlichen Schulbedarf in HÜhe von 70 ⏠im August und 30 ⏠im Februar je anspruchsberechtigtes Schulkind nach § 28 Abs. 3 SGB II.
Sozialgeld
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Hauptartikel
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Sozialgeld
Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten leistungsberechtigte Personen, die
⢠nicht erwerbsfähig sind,
⢠mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der selbst dem Grunde nach Leistungen nach dem SGB II beanspruchen kann, in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II leben und
⢠keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII haben.
Daneben haben auch nicht erwerbsfähige, minderjährige Kinder von nach dem BAfÜG fÜrderungsfähigen Auszubildenden Anspruch auf das Sozialgeld.
Durch die Gewährung von Sozialgeld durch das Jobcenter anstelle von Sozialhilfe (HLU) nach dem ZwÜlften Buch Sozialgesetzbuch durch den Sozialhilfeträger soll vermieden werden, dass fßr die einzelnen AngehÜrigen einer Bedarfsgemeinschaft unterschiedliche BehÜrden zuständig sind.
Krankenversicherung
Die Krankenversicherungsbeiträge fßr Bezieher von ALG II, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert sind, werden in HÜhe von rund 100 Euro monatlich aus Steuermitteln vom Bund gezahlt, die weiteren Kosten werden auf die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen verteilt.cite-ref-68[68] Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird nach § 242 Abs. 3 SGB V nur in HÜhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a SGB V erhoben und auch in dieser HÜhe ßbernommen. Der Beitrag wird ferner fßr Personen ßbernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedßrftig wßrden.
Bezieher von ALG II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind, erhalten einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen fĂźr eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder fĂźr eine private Krankenversicherung bis zur HĂśhe des halben Beitrags zum Basistarif nach § 152 Abs. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).cite-ref-69[69] Dieser Zuschuss ist nicht auf die HĂśhe des ermäĂigten Beitragssatzes fĂźr Bezieher von ALG II in der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt.cite-ref-70[70] Nicht von diesem Zuschuss abgedeckt wird der Selbstbehalt einer privaten Krankenversicherung, er kann jedoch in Ausnahmefällen als Mehrbedarf geltend gemacht werden.cite-ref-71[71]
Auch die Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung sind bis zur HĂśhe des halben Beitrags zum Basistarif zu Ăźbernehmen.cite-ref-72[72] Um eine planwidrige RegelungslĂźcke zu schlieĂen, sind zudem die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung bei Leistungsbeziehern zu Ăźbernehmen, die freiwillig Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und damit nach § 20 Abs. 3 SGB XI versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung sind.cite-ref-73[73]
Anrechnung von Einkommen und VermĂśgen
Einkommen muss, soweit es zu berĂźcksichtigen ist, vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden. Einkommen ist das, was die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft während des Bezugs der Leistung wertmäĂig hinzugewinnen. Das bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung Vorhandene, ist VermĂśgen. Welches Einkommen in welcher HĂśhe zu berĂźcksichtigen ist, ist in den §§ 11 bis 11b SGB II sowie in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung â Alg II-V â geregelt. Die Bilder rechts zeigen Beispiele fĂźr eine alleinstehende Person ohne Kinder und fĂźr ein Ehepaar mit einem Kind.
Zu berĂźcksichtigendes Einkommen
Als Einkommen sind alle Einnahmen in Geld zu berĂźcksichtigen. Einnahmen in Geldeswert (SachbezĂźge, Gutscheine etc.) sind seit 1. August 2016 nicht mehr zu berĂźcksichtigen, auĂer SachbezĂźgen, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zuflieĂen. Es darf nur solches Einkommen berĂźcksichtigt werden, das tatsächlich als âbereites Mittelâ zur VerfĂźgung steht. Dies ist etwa bei Zinsen aus einem Bausparvertrag nicht der Fall, wenn der Leistungsberechtigte nicht auf die Zinseinnahmen zurĂźckgreifen kann.cite-ref-74[74] Fiktives Einkommen darf grundsätzlich nicht angerechnet werden.cite-ref-75[75] Gepfändetes Einkommen ist nur dann zu berĂźcksichtigen, wenn die Pfändung rechtlich ohne weiteres rĂźckgängig gemacht werden kann.cite-ref-76[76] Ein Darlehen ist kein Einkommen, da es zurĂźckgezahlt werden muss und somit dem Leistungsberechtigten nicht auf Dauer zur VerfĂźgung steht.cite-ref-77[77] Als Einkommen zu berĂźcksichtigen sind aber darlehensweise gewährte Sozialleistungen, wenn und soweit sie dem Lebensunterhalt dienen (z. B. BafĂśg). GehĂśrt ein Kind zur Bedarfsgemeinschaft und kann es seinen Lebensunterhalt aus seinem eigenen Einkommen und VermĂśgen nicht sicherstellen, ist das Kindergeld, obwohl es den Eltern zusteht, Einkommen des Kindes. Diese Regelung ist nicht analog anzuwenden, wenn nicht die Eltern, sondern z. B. die GroĂeltern das Kindergeld erhalten.cite-ref-78[78]
Laufende oder einmalige Einnahmen werden in dem Kalendermonat berĂźcksichtigt, in dem sie zuflieĂen (Zuflussprinzip). Zum 1. August 2016 wurde die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grĂśĂtenteils revidiert: Einnahmen, die monatlich regelmäĂig zuflieĂen, sind laufende Einnahmen, alle anderen Einnahmen sind einmalige Einnahmen, somit auch etwa Nachzahlungen auf ausstehende Leistungen. WĂźrde durch die BerĂźcksichtigung einer einmaligen Einnahme in einem Monat der Leistungsanspruch entfallen, wird die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäĂig aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag berĂźcksichtigt. Verbraucht der Leistungsberechtigte die einmalige Einnahme bereits vor Ablauf des sechsmonatigen Anrechnungszeitraumes kann er nur noch ein Darlehen nach § 24 Abs. 4 SGB II beantragen.
Vom Einkommen sind nach § 11b SGB II bestimmte Beträge im Rahmen der Einkommensbereinigung abzusetzen. Einen Ăberblick Ăźber anzurechnendes Einkommen gibt der Freibetragsrechner SGB II des Bundesministeriums fĂźr Arbeit und Soziales.cite-ref-79[79]
FĂźr Einkommen aus Erwerbstätigkeit gilt ein Freibetrag von 100 âŹ; darĂźber hinaus bleiben 20 % des Einkommens zwischen 100 und 1000 ⏠sowie 10 % des Einkommens zwischen 1000 und 1200 ⏠unberĂźcksichtigt,cite-ref-sgb2-11b-80-0[80] insgesamt also bis zu 300 âŹ. Bei Kindern in der Bedarfsgemeinschaft liegt die Grenze des Einkommens bei 1500 âŹ.cite-ref-sgb2-11b-80-1[80] Somit sind in diesem Fall bis zu 330 ⏠anrechnungsfrei. Der Freibetrag selbst wird aus dem Bruttoerwerbseinkommen errechnet und ist somit unabhängig vom tatsächlichen Nettoeinkommen. Berufsbedingte Aufwendungen werden gesondert abgesetzt, allerdings mit dem Grundfreibetrag von 100 ⏠verrechnet. Liegt das Erwerbseinkommen unter 400 âŹ, kĂśnnen berufsbedingte Aufwendungen nicht gesondert abgesetzt werden.
Fßr Einnahmen aus einer Tätigkeit, die nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26a EStG steuerfrei sind, gilt statt dem Grundfreibetrag von 100 ⏠ein Freibetrag von 250 ⏠(§ 11b Absatz 2 Nr. 1 SGB II).
Nicht zu berĂźcksichtigendes Einkommen
Nach § 11a SGB II werden bestimmte Einkommensarten nicht berßcksichtigt. Dazu zählen:
⢠alle Leistungen nach dem SGB II (hierzu zählen auch systemähnliche Sozialleistungen wie das AsylbLGcite-ref-81[81])
⢠die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und anderer Gesetze, die auf die entsprechenden Regelungen verweisen.
⢠Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, die fßr Schäden am Leben sowie an KÜrper und Gesundheit erbracht werden, bis zur HÜhe der entsprechenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
⢠bßrgerlich-rechtliches Schmerzensgeld
⢠Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, sofern diese die Lage des Leistungsbeziehers nicht wesentlich beeinflussen (z. B. Lebensmittelspenden der Tafel)
⢠Schenkungen Dritter, sofern die Berßcksichtigung grob unbillig wäre und sie die Lage des Leistungsbeziehers nicht wesentlich beeinflussen, etwa eine Aufwandsentschädigung fßr eine Blutspende oder Leistungen eines Entschädigungsfonds.
⢠Verletztenrente, wenn durch die Zahlung ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz aufgrund von § 65 BVG ruht, bis zur HÜhe der entsprechenden Grundrente.cite-ref-82[82]
⢠seit 1. Juli 2021 das einem Strafgefangenen bei seiner Entlassung ausgezahlte ĂberbrĂźckungsgeld nach § 51 StVollzG
⢠seit 1. Juli 2021 die Aufwandsentschädigung eines Vormunds oder ehrenamtlichen Betreuers nach § 1835a BGB
Leistungen, die aufgrund Üffentlich-rechtlicher Vorschriften ausdrßcklich zu einem Zweck erbracht werden, der nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dient, sind ebenfalls nicht zu berßcksichtigen. Dazu zählen etwa sämtliche Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oder die Wohnungsbauprämie.cite-ref-83[83] Ausnahmen gelten hier jedoch fßr:
⢠den erzieherischen Teil des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII, hier wird fßr das dritte Pflegekind 75 %, ab dem vierten Pflegekind der komplette Betrag berßcksichtigt
⢠die Tagespflegeleistungen nach § 23 SGB VIII.
Darßber hinaus legt § 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung weitere Regeln zur Anrechnung und Nichtberßcksichtigung von Einkommen fest. So sind beispielsweise Bagatelleinnahmen bis 10,00 Euro pro Monat anrechnungsfrei. Die Bagatellgrenze besteht auch dann, wenn ansonsten Einkommen erzielt und angerechnet wird, und sie besteht auch fßr laufende Einnahmen.cite-ref-84[84]
VermÜgensanrechnung und Freibeträge
Haben der Leistungsberechtigte oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen verwertbares VermÜgen, besteht nach § 12 SGB II kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, soweit der Wert des VermÜgens gewisse Freibeträge ßberschreitet, es sich nicht um SchonvermÜgen handelt und die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist oder fßr den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten wßrde. Das VermÜgen ist ohne Rßcksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berßcksichtigen (§ 8 Alg II-V).
Kein VermĂśgen, sondern Einkommen, sind die Erträge (Zinsen, Dividenden) aus dem VermĂśgen, weil der Leistungsberechtigte die Erträge erst in der Bedarfszeit wertmäĂig dazu erhält.
| VermÜgensfreibeträge | Freibetrag je vollendetes Lebensjahr | Mindestbetrag | HÜchstbeträge |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag (fĂźr volljährige Leistungsberechtigte und deren Partner) | 150 âŹÂš | 3.100 ⏠| 9.750 ⏠(Geburtsjahrgang bis 1957) 9.900 ⏠(Geburtsjahrgang 1958â1963) 10.050 ⏠(Geburtsjahrgang ab 1964) |
| Grundfreibetrag (fĂźr minderjährige Leistungsberechtigte)² | â | 3.100 ⏠| 3.100 ⏠|
| Freibetrag fĂźr Altersvorsorge fĂźr erwerbsfähige Hilfeempfänger ab ihrem 15. Geburtstag und deren PartnerÂł | 750 ⏠| â | 48.750 ⏠(Geburtsjahrgang bis 1957) 49.500 ⏠(Geburtsjahrgang 1958â1963) 50.250 ⏠(Geburtsjahrgang ab 1964) |
| Freibetrag fĂźr notwendige Anschaffungen (fĂźr jeden Leistungsberechtigten) | â | 750 ⏠| 750 ⏠|
š Fßr Leistungsberechtigte, die bis zum 1. Januar 1948 geboren waren, galt ein Freibetrag in HÜhe von 520 Euro und ein HÜchstbetrag von 33.800 Euro.cite-ref-85[85]
² VermÜgen von Kindern bleibt bei der Berechnung der Leistungen der Eltern unberßcksichtigt.
Âł Das VermĂśgen muss vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwertet werden dĂźrfen. Bundesrechtlich ausdrĂźcklich gefĂśrderte Altersvorsorge wie die âRiester-Renteâ fällt nicht in diesen VermĂśgensbestandteil, s. u. SchonvermĂśgen.
SchonvermĂśgen
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Hauptartikel
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SchonvermĂśgen
Als VermĂśgen ist nicht zu berĂźcksichtigen:
⢠angemessener Hausrat,
⢠ein angemessenes Kraftfahrzeug fĂźr jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, nach einer Entscheidung des BSG vom 6. September 2007cite-ref-86[86] ist ein Kfz bis zu einem Verkehrswert von 7.500 EUR als angemessen anzusehen. Ăber teurere Fahrzeuge muss im Einzelfall entschieden werden.
⢠Altersvorsorge in HĂśhe des nach Bundesrecht ausdrĂźcklich als Altersvorsorge gefĂśrderten VermĂśgens, einschlieĂlich seiner Erträge und der gefĂśrderten laufenden Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente, RĂźrup-Rente, Betriebsrente)
⢠vom Inhaber als fßr die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete VermÜgensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
⢠ein selbst genutztes HausgrundstĂźck von angemessener GrĂśĂe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
⢠VermĂśgen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines HausgrundstĂźcks von angemessener GrĂśĂe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedĂźrftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des VermĂśgens gefährdet wĂźrde,
⢠Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder fĂźr den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten wĂźrde. FĂźr die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung fĂźr Arbeitsuchende maĂgebend.
Sozialschutz-Paket
Infolge der COVID-19-Pandemie wird bei der Entscheidung Ăźber einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld fĂźr Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020cite-ref-87[87] bis 31. Dezember 2022cite-ref-88[88] beginnen, ein bei dem Antragsteller vorhandenes VermĂśgen fĂźr die Dauer von sechs Monaten ausnahmsweise nicht berĂźcksichtigt, es sei denn, das VermĂśgen ist âerheblichâ (§ 67 SGB II in der Fassung des Sozialschutz-Pakets vom 27. März 2020, das bereits mehrmals verlängert wurde).cite-ref-89[89]
Eingliederungshilfe und Arbeitsvermittlung
UnterstĂźtzung der Eingliederung
Das Jobcenter soll nach § 15 SGB II mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person eine Eingliederungsvereinbarung abschlieĂen, in der die fĂźr die Eingliederung erforderlichen Leistungen bestimmt werden und festgelegt wird, welche BemĂźhungen der Leistungsberechtigte mindestens unternehmen muss, um eine Arbeit zu finden, und wie er seine BemĂźhungen nachzuweisen hat. Lehnt der Leistungsberechtigte den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung ab, liegt kein Sanktionstatbestand vor; jedoch kann das Jobcenter die vorgesehenen MaĂnahmen einseitig durch einen (anfechtbaren) Verwaltungsakt festsetzen. Das Instrument der Eingliederungsvereinbarung gab es bereits im Job-AQTIV-Gesetz aus dem Jahr 2001.
Weitere Eingliederungsleistungen
Beziehern von ALG II stehen grĂśĂtenteils die Eingliederungsleistungen aus dem SGB III zur VerfĂźgung, wie Vermittlung in Arbeit, FĂśrderung aus dem Vermittlungsbudget oder auch die Zuweisung zu MaĂnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II). Daneben sind speziell im SGB II zusätzliche Leistungen vorgesehen:
⢠Flankierende Dienstleistungen wie Kinderbetreuung und -pflege, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung (§ 16a SGB II)
⢠Einstiegsgeld (§ 16b SGB II)
⢠Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (§ 16c SGB II)
⢠Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, auch Ein-Euro-Job genannt (§ 16d SGB II)
⢠Vermittlung im Üffentlich gefÜrderten Beschäftigungssektor (§ 16e SGB II)
⢠Freie FÜrderung (§ 16f SGB II)
Es besteht kein Rechtsanspruch auf bestimmte Eingliederungsleistungen; die jeweils notwendigen und zweckmäĂigen Instrumente werden durch den persĂśnlichen Ansprechpartner ausgewählt. Ăber eine Antragstellung des Leistungsempfängers muss daher eine individuelle Ermessensentscheidung getroffen werden (Kann-Regelungen). Es besteht jedoch ein Anspruch auf eine sachliche BegrĂźndung der getroffenen Ermessensentscheidung.
Sanktionen
Nach § 31 SGB II kÜnnen Leistungsbezieher fßr bestimmte Pflichtverletzungen sanktioniert werden. Während einer Sanktion besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (§ 31b Abs. 2 SGB II). Eine Sanktion muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung ausgesprochen werden. Sie dauert in der Regel drei Monate und tritt mit dem Ersten des Kalendermonats, das auf den Zugang des Sanktionsbescheides beim Leistungsbezieher folgt, in Kraft (§ 31b Abs. 1 SGB II). Geschäftsfßhrer der Jobcenter erhalten vierstellige Prämienzahlungen, wenn sie vorgegebene Sanktionsquoten annähernd erreichen oder ßbertreffen.cite-ref-90[90]
Unterschieden wird zwischen zwei Fällen:
Pflichtverletzungen (groĂe Sanktion)
Eine Sanktion wegen einer Pflichtverletzung wird nach § 31 Abs. 1 SGB II dadurch begrĂźndet, dass Leistungsbezieher trotz vorheriger Rechtsfolgenbelehrung gegen Regelungen aus einer Eingliederungsvereinbarung verstoĂen, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit ablehnen oder eine zumutbare MaĂnahme nicht antreten oder abbrechen. Eine Rechtsfolgenbelehrung im Sinne des Gesetzes muss konkret, richtig, vollständig und verständlich sein. Sie muss verdeutlichen, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen die Pflichtverletzung haben kann. ErfĂźllt eine Rechtsfolgenbelehrung diese Anforderungen nicht, kann der Leistungsbezieher nicht sanktioniert werden.cite-ref-91[91] Eine Sanktion ist auĂerdem ausgeschlossen, wenn ein wichtiger Grund fĂźr das Verhalten des Leistungsbeziehers vorliegt.
In bestimmten anderen Fällen ist nach § 31 Abs. 2 SGB II auch ohne vorherige Rechtsfolgenbelehrung eine Sanktion mÜglich, etwa dann, wenn ein Leistungsberechtigter seine Hilfebedßrftigkeit vorsätzlich herbeigefßhrt hat, aufgrund einer Sperrzeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist oder Anlass fßr das Eintreten einer Sperrzeit gibt, etwa indem er seine Arbeit aufgibt.
Das Verhältnis zwischen den direkten Tatbeständen des SGB II in Abs. 1 und denen, die sich auf die Regelungen zur Sperrzeit im SGB III beziehen, im Abs. 2, ist so ausgestaltet, dass Letztere nachrangig sind und nur dann Anwendung finden, wenn Erstere von vornherein nicht anwendbar sind. Das liegt zum Beispiel dann vor, wenn dem Leistungsbezieher durch den Arbeitgeber (fristlos) gekĂźndigt wird, da nach Abs. 1 nur die EigenkĂźndigung, nicht aber die (fristlose) KĂźndigung des Arbeitgebers sanktionsbewehrt ist.cite-ref-92[92] Die Tatbestände des Abs. 2 setzen allerdings voraus, dass der Leistungsbezieher versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist bzw. war; sie decken nur Fälle ab, in denen die Sperrzeit bereits von der Agentur fĂźr Arbeit festgestellt ist oder dies allein an fehlenden Anwartschaftszeiten fĂźr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld scheitert. Ăbte der Leistungsbezieher keine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, kann nicht nach Abs. 2 sanktioniert werden.cite-ref-93[93]
Die Leistungskßrzungen bei einer Sanktion belaufen sich nach § 31a Abs. 1 SGB II wie folgt:
⢠Bei einer einfachen Pflichtverletzung wird das ALG II um 10 % des Regelbedarfs gemindert.
⢠Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung wird das ALG II um 20 % des Regelbedarfs gemindert. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn seit der letzten Pflichtverletzung weniger als ein Jahr vergangen ist.
⢠Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung wird das ALG II um 30 % des Regelbedarfs gemindert.
Eine Kßrzung des Regelbedarfs um mehr als 30 Prozent, etwa durch kumulierte Sanktionen aus Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen, ist nicht zulässig. Eine Sanktion in die Kosten der Unterkunft hinein (wenn etwa anrechenbares Einkommen vorliegt) ist ebenfalls nicht zulässig. (§ 31a Abs. 4 SGB II)
Meldeversäumnisse (kleine Sanktion)
Eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses tritt nach § 32 SGB II ein, wenn ein Leistungsbezieher trotz vorheriger Rechtsfolgenbelehrung einer Meldeaufforderung zum Grundsicherungsträger oder zu einer amtsärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.
Bei einer solchen Sanktion wird das ALG II um 10 % gemindert. Diese wird auf eine eventuelle bereits bestehende Sanktion aufgrund einer Pflichtverletzung aufaddiert. Da es in diesem Fall keine wiederholten Pflichtverletzungen gibt, kÜnnen durch mehrere Meldeversäumnisse mehrere Sanktionen mit jeweils 10 % der Regelleistung ausgesprochen werden, die jede fßr sich jeweils nach drei Monaten ablaufen. Hier hat jedoch das Bundessozialgericht entschieden, dass Meldeaufforderungen nicht missbräuchlich eingesetzt werden dßrfen, um die Leistungen mehr als 30 % zu senken.cite-ref-94[94]
§ 32 SGB II ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 mit der MaĂgabe anzuwenden, dass Leistungen erst nach einem wiederholten Meldeversäumnis innerhalb eines Jahres zu mindern sind. AuĂerdem ist die Minderung bei mehreren Meldeversäumnissen auf 10 % des maĂgebenden Regelbedarfs begrenzt (§ 84 Abs. 2, 3 SGB II).
Allerdings grĂźnden die Mehrzahl der Meldeversäumnisse auf Meldeaufforderungen, die die BegrĂźndungsanforderungen an Ermessensverwaltungsakte nicht erfĂźllen. Die Einrichtungen der Bundesagentur fĂźr Arbeit, einschlieĂlich der Jobcenter, erlassen seit mindestens 1994 bundesweit Meldeaufforderungen, die bloĂ mit universell einsetzbaren Leerformeln wie âIch mĂśchte mit Ihnen Ăźber Ihre berufliche Situation sprechenâ und âBewerberangebotâ sowie auch âLeistungsangelegenheitenâ begrĂźndet sind. Diese Meldeaufforderungen sind somit der herrschenden Lehre gemäà rechtswidrig, genauso wie die auf diesen Meldeaufforderungen mit LeerformelbegrĂźndung grĂźndenden Sanktionen wegen Meldeversäumnis. Zwischen 2007 und 2019 wurden Ăźber elf Millionen Sanktionen wegen Meldeversäumnis verhängt.cite-ref-95[95]cite-ref-96[96]
Häufigkeit von Sanktionen
Im Jahr 2015 wurden insgesamt 978.809 Sanktionen verhängt. Der ßberwiegende Teil davon waren kleine Sanktionen aufgrund von Meldeversäumnissen (rund 75 %). 131.520 Arbeitslosengeld-II-Empfänger waren von mindestens einer Sanktion betroffen (3,0 % aller Arbeitslosengeld-II-Empfänger). Die durchschnittliche Leistungskßrzung unter diesen betrug 19,4 %. 6.963 Alg-II-Empfänger waren von Vollsanktion betroffen.cite-ref-aa-97-0[97] Die Sanktionshäufigkeit ist regional unterschiedlich; sie ist in Berlin am hÜchsten.cite-ref-aa-97-1[97]
Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2019
KĂźrzungen von Leistungen nach § 31 SGB II bei Pflichtverletzungen seitens der Betroffenen sind vom Bundesverfassungsgericht im November 2019 fĂźr teilweise verfassungswidrig befunden worden. Bei VerstĂśĂen sei eine Absenkung der Leistungen zwar mĂśglich, jedoch sei die bisherige Ausgestaltung nicht verfassungskonform, urteilte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im November 2019 (AZ: 1 BvL 7/16).cite-ref-bverfg-98-0[98] Die bisher mĂśglichen AbzĂźge bei Verletzung um 30 Prozent seien zulässig, während darauffolgende noch härtere Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen um 60 oder sogar 100 Prozent nicht mehr verhältnismäĂig und daher mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, erklärte Vizepräsident Stephan Harbarth bei der VerkĂźndung des Urteils. Das Gericht lehnte auch die starre Frist der Absenkung fĂźr drei Monate ab. Wenn der Betroffene seinen Mitwirkungspflichten wieder nachkommt, mĂźsse es mĂśglich sein, die vollen Leistungen auch zu einem frĂźheren Zeitpunkt wieder zu erhalten. Zudem mĂźssten Härtefälle stärker berĂźcksichtigt werden kĂśnnen; das war bis dahin gar nicht mĂśglich. Das Urteil geht zurĂźck auf eine Vorlage des Sozialgerichts im thĂźringischen Gotha.cite-ref-99[99]
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ordnete das Verfassungsgericht an, dass alle Abzßge auf maximal 30 Prozent zu beschränken seien. In Härtefällen sei auf Leistungskßrzungen zu verzichten.cite-ref-bverfg-98-1[98]
Die Entscheidung betrifft nicht alle mÜglichen Sanktionen nach dem SGB II, sondern nur solche, die wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II erteilt werden, nicht jedoch Kßrzungen wegen Meldeversäumnissen (das waren ßber 77 Prozent aller Sanktionen im Jahr 2018) oder Regelungen fßr Personen unter 25 Jahren.cite-ref-sell-100-0[100]
Die Reaktionen auf das Urteil waren geteilt. Bundessozialminister Hubertus Heil (SPD) sprach von einem âsehr weisenâ, âsehr ausgewogenenâ Urteil, das die âRiesenchanceâ biete, den gesellschaftlichen Konflikt um die Arbeitsmarktreformen zu befrieden. Die Entscheidung sorge fĂźr âRechtssicherheitâ. Die Grundsicherung mĂźsse weiterentwickelt werden.cite-ref-101[101] Sozialverbände, Wissenschaftler, Gewerkschaften und Politiker der SPD, der GrĂźnen und der Linken verlangten dagegen in einer gemeinsamen Erklärungcite-ref-102[102] die vollständige Abschaffung der Sanktionen. Die Parteivorsitzende der Linken Katja Kipping begrĂźĂte zusammen mit der Oppositionspartei Die GrĂźnen die Karlsruher Entscheidung als historisches Urteil hin zu sozialen Garantien,cite-ref-103[103] das Netzwerk Grundeinkommen sieht in den Leistungen ein Minimum zur Sicherung von Existenz und Teilhabe und fordert ein Bedingungsloses Grundeinkommen.cite-ref-104[104] Der Konstanzer Sozialwissenschaftler Stefan Sell sah dagegen eine tiefe Rechtsunsicherheit infolge des Urteils voraus. Durch die Verwendung vieler unbestimmter Rechtsbegriffe wĂźrden die Mitarbeiter der Jobcenter viel mehr Arbeit bekommen. Durch das Abstellen auf die BedĂźrfnisse des Einzelfalls werde die Ungleichheit verstärkt.cite-ref-105[105] Das Gericht habe âdie Systemfrage ⌠erkennbar umschifft, also die Letztfrage der Bedingungslosigkeit eines existenziellen Minimumsâ.cite-ref-sell-100-1[100] Der Rechtsanwalt Roland Rosenow, der fĂźr den Wuppertaler Verein Tacheles als Sachverständiger in dem Verfahren bestellt war, sprach dagegen nach der UrteilsbegrĂźndung von einem uneinheitlichen Bild. Zwar halte er weiterhin Sanktionen fĂźr nicht verfassungsgemäĂ, das Urteil enthalte aber auch positive Ansätze. Obgleich das Urteil einstimmig ergangen war, gebe es mehrere Hinweise auf Meinungsunterschiede im Ersten Senat.cite-ref-106[106] Erste rechtswissenschaftliche Einschätzungen kritisierten die Entscheidung als rĂźckwärtsgewandt und schwach begrĂźndet, weil das Gericht nicht die Grundrechtsdogmatik und den Gehalt der Grundrechte selbst weiterentwickelt habe, sondern sich allein auf den Grundsatz der VerhältnismäĂigkeit als begrenzendes Element gestĂźtzt habe. Den Paradigmenwechsel weg vom Neoliberalismus habe das Gericht nicht mitvollzogen, das Urteil lese sich deshalb im Anschluss an Andreas Reckwitz âeher wie ein letztes Aufbäumen des noch herrschenden apertistischen Liberalismus.âcite-ref-107[107]cite-ref-108[108] Der DStGB begrĂźĂt das Urteil, aber sieht darin einen Anlass das gesamte Sanktionssystem zu Ăźberdenken.cite-ref-109[109]
Sanktionsmoratorium
Im Zusammenhang mit der EinfĂźhrung eines BĂźrgergeldes anstelle der Grundsicherung (Hartz IV) zum 1. Januar 2023 soll auch die vom Bundesverfassungsgericht im November 2019 geforderte gesetzliche Neuregelung der Sanktionen erfolgen.cite-ref-110[110]cite-ref-111[111]
Verwaltungsverfahren
Nach § 40 SGB II gelten fßr das Verwaltungsverfahren im Bereich des Arbeitslosengeldes II die Regelungen des SGB X mit einigen kleineren Anpassungen.
Rechtsschutz
Gegen Bescheide (Verwaltungsakt nach § 31 SGB X) kann jeder Betroffene Widerspruch erheben. Dies stellt das sog. Vorverfahren dar, das zwingend vor Erhebung einer Klage durchgefĂźhrt werden muss (§ 78 SGG). Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Jobcenter eingehen. Sollte diese Frist versäumt werden, kann ein ĂberprĂźfungsantrag gestellt werden (§ 44 SGB X). FĂźr den Bereich des SGB II gilt die Ausnahme, dass ein solcher ĂberprĂźfungsantrag nur fĂźr den Zeitraum von einem Jahr rĂźckwirkend gestellt werden kann.
Wird der Widerspruch ganz oder teilweise zurßckgewiesen, ist nach § 62 SGB X der Weg zu den Sozialgerichten gegeben, da Streitigkeiten im Bereich des Arbeitslosengeldes II unter die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallen (§ 51 Abs. 1 SGG). Dies gilt auch bei Streitigkeiten um ein Hausverbot, das von einem Jobcenter gegen einen Leistungsbezieher ausgesprochen wurde, ein Verweis auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in diesem Fall unzulässig.cite-ref-114[114]
Wer fßr die Vertretung im Widerspruchsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragen will, kann sich durch einen solchen vertreten lassen. Zu beachten ist, dass der Leistungsbezieher Auftraggeber des Rechtsanwalts ist und als solcher grundsätzlich diesen fßr seine Tätigkeit bezahlen muss. Damit auch Leistungsbezieher in der Lage sind, sich anwaltlich vertreten zu lassen, kÜnnen sie beim Ürtlichen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Die Beratungshilfe darf nicht mit der Begrßndung versagt werden, dass der Leistungsbezieher die Beratungspflicht nach § 14 SGB I bei genau der BehÜrde in Anspruch nehmen kann, gegen die er Rechtsbehelfe einlegt.cite-ref-115[115]
Bei einem sich ggf. anschlieĂenden Klageverfahren kann der Leistungsbezieher zur Absicherung der anfallenden Anwaltskosten Prozesskostenhilfe beantragen. Diese gewährt das Sozialgericht, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers dies rechtfertigen und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Widerspruch und Klage entfalten grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Allerdings macht § 39 SGB II einige Einschränkungen (z. B. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide; Sanktionen). In einem solchen Fall kann das Sozialgericht im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens angerufen werden, damit dieses die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage herstellt (§ 86b SGG).
Kommt es zum Erlass eines Aufhebungsbescheides (z. B. wegen der Anrechnung von nachträglich erzieltem Einkommen), kommt in der Regel Vertrauensschutz nicht zum Tragen. Anders ist dies, wenn der Bescheid von Anfang an rechtswidrig war (z. B. weil bestehendes Einkommen nicht angerechnet wurde, obwohl es dem Jobcenter bekannt war). Insoweit besteht fßr die Vergangenheit grundsätzlich Vertrauensschutz, sodass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nur in bestimmten Fällen mÜglich ist (§ 45 SGB X).
RĂźckforderung vonseiten der BehĂśrde
Ăndern sich die maĂgebenden Verhältnisse des Leistungsbeziehers während des Bezugs, kann die BehĂśrde das Einkommen oder VermĂśgen nach § 48 SGB X, § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III rĂźckwirkend ab dem Beginn der Einkommenserzielung anrechnen und den Bewilligungsbescheid entsprechend aufheben und ändern. Zu viel gezahlte Leistungen mĂźssen erstattet werden. Seit dem 1. Januar 2017 existiert auch nicht mehr die Regelung, dass 56 % des Unterkunftkostenbedarfs nicht zurĂźckgefordert werden soll.
Im Gegensatz zu den meisten anderen Verwaltungsakten im Bereich des SGB II entfalten Widerspruch und Klage gegen eine RĂźckforderung bei einem vorläufigen Bescheid, der sich ausschlieĂlich auf Zeiträume in der Vergangenheit bezieht, eine aufschiebende Wirkung.cite-ref-116[116]
Zudem definiert § 34 Ersatzansprßche bei sozialwidrigem Verhalten.cite-ref-117[117]
Aufrechnung
Ansprßche gegen den Leistungsbezieher kÜnnen nach § 43 Abs. 1 SGB II mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet werden. Die Aufrechnung ist grundsätzlich schriftlich per Verwaltungsakt zu erklären. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre; Zeiträume, in denen die Aufrechnung durch eingelegte Rechtsmittel nicht vollziehbar ist, verlängern die Verjährungsfrist (§ 43 Abs. 4 SGB II). Ein Anspruch darf erlassen werden, wenn dessen Einziehung unbillig wäre (§ 44 SGB II). Hieran sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Eine subjektive Unbilligkeit kann gegeben sein, wenn der Leistungsbezieher durch die Aufrechnung in eine Notlage gerät, die existenzgefährdend oder -vernichtend ist; die reine Unterschreitung des Regelbedarfs ist aber noch keine Existenzgefährdung. Eine objektive Unbilligkeit kann gegeben sein, wenn die Ansprßche durch Fehlverhalten des Grundsicherungsträgers mitverursacht wurden.cite-ref-118[118]
Bei Erstattungsansprßchen aufgrund zu viel gezahlter Leistungen, etwa aufgrund eines vorläufigen Bescheids, beträgt die Aufrechnungssumme 10 % des Regelbedarfs, bei Ersatzansprßchen aufgrund sozialwidrigen Verhaltens 30 %. Insgesamt darf die Aufrechnungssumme hÜchstens 30 % des Regelbedarfs betragen. Wird durch mehrere Ansprßche diese Grenze ßberschritten, entfallen die älteren Ansprßche (§ 43 Abs. 2 SGB II). Wßrde die HÜchstgrenze aufgrund eines zeitgleich laufenden Rßckzahlungsanspruchs eines Darlehens ßberschritten, entfällt die Rßckzahlung des Darlehens (§ 43 Abs. 3 SGB II). Sind verschiedene Leistungsträger betroffen, etwa die Arbeitsagentur fßr Leistungen des Regelbedarfs und die Kommune fßr Kosten der Unterkunft und Heizung, wird der Aufrechnungsbetrag entsprechend der HÜhe der Forderungen aufgeteilt (§ 43a SGB II).
Erhält ein Leistungsbezieher während einer laufenden Anrechnung eine Sanktion, ist nach den fachlichen Hinweisen der Arbeitsagentur die Aufrechnung auszusetzen, da sich sonst das rechtswidrige Ergebnis ergäbe, dass 60 % des Regelbedarfs entfielen, der Leistungsbezieher aber trotzdem keinen Anspruch auf ergänzende Sachleistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen hätte.cite-ref-119[119]
Nach § 65e SGB II kÜnnen Ansprßche eines Trägers der Sozialhilfe aufgerechnet werden, sofern der Leistungsbezieher wieder in den Zuständigkeitsbereich des SGB II fällt, allerdings nur in den ersten zwei Jahren der Leistungserbringung.
Soweit Leistungen erst einmal vorläufig nach § 41a SGB II bewilligt sind, kÜnnen fßr den betreffenden Bewilligungszeitraum (i. d. R. sechs Monate) einzelne Monate bei der endgßltigen Bewilligung verrechnet werden (§ 41a Abs. 6 SGB 2). Sind danach noch Leistungen zu erstatten, unterliegt nur diese Restsumme der Aufrechnungsregelung nach § 43 SGB II.
Empirische Basisdaten
| Jahr | Anzahl erwerbsfähige Leistungsberechtigten (in Mio.) | Anzahl der Bedarfs- gemeinschaften (in Mio.) | Durchschnittlicher Zahlungsanspruch pro Bedarfsgemeinschaft (Euro pro Monat) |
|---|---|---|---|
| 2005 | 4,98 | 3,56 | 840 |
| 2006 | 5,37 | 3,97 | 846 |
| 2007 | 5,24 | 3,72 | 819 |
| 2008 | 4,97 | 3,58 | 822 |
| 2009 | 4,87 | 3,56 | 848 |
| 2010 | 4,84 | 3,59 | 843 |
| 2011 | 4,56 | 3,43 | 806 |
| 2012 | 4,40 | 3,34 | 820 |
| 2013 | 4,39 | 3,34 | 842 |
| 2014 | 4,35 | 3,32 | 863 |
| 2015 | 4,33 | 3,29 | 884 |
| 2016 | 4,32 | 3,27 | 898 |
| 2017 | 4,36 | 3,26 | 945 |
| 2018 | 4,14 | 3,09 | 966 |
Nach Einfßhrung des ALG II gab es 2005 im Jahresdurchschnitt 4,98 Mio. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ALG II bezogen. Diese bildeten 3,9 Millionen Bedarfsgemeinschaften. Empfänger von Sozialgeld sind darin nicht enthalten. Die Leistungsberechtigten waren vor allem vormalige Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe. Nach Angaben des IAB verschlechterte sich die Einkommenssituation durch ALG II fßr rund 50 % der ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfänger, während sie sich fßr 43 % verbesserte.
Selbst ohne BerĂźcksichtigung der kommunalen Kosten war das ALG II letztendlich teurer als das vorherige System von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Daher wurden 2006 zwei grĂśĂere Ănderungsgesetze erlassen.cite-ref-121[121]
Die nominalen Soll-Ausgaben des Bundes fĂźr ALG II werden fĂźr die Haushaltsjahre 2017 bis 2019 mit jeweils rund 36 Milliarden Euro beziffert.cite-ref-122[122]
Im Jahre 2009 wurde bei 25 Millionen ergangenen Arbeitslosengeld-II-Bescheiden 822.000 WidersprĂźche und knapp 143.000 Klagen erhoben.cite-ref-123[123] Im Bericht der Bundesregierung heiĂt es wĂśrtlich: âRund 1,2 Prozent der Bescheide wurden im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geändert oder aufgehoben. Vor Gericht aufgehoben oder geändert wurden rund 0,2 Prozentâ. Es gab einen Anstieg von 38.655 Klagen 2005 auf 158.436 im Jahr 2010. Die Erfolgsquote bei Klagen stieg von 36,7 % im Jahr 2006 auf 48,8 % im Jahr 2010, im ersten Halbjahr 2013 wurde auĂerdem Ăźber einem Drittel der WidersprĂźche stattgegeben.cite-ref-124[124]
Fßr erwerbstätige Arbeitslosengeld-II-Bezieher, sogenannte Aufstocker wirkt das ALG II wie ein Kombilohn. Im September 2005 gab es 900.000 Aufstocker, 2010 waren es 1,4 Mio. Aufstocker, 2012 1,3 Mio. Damit ist etwa ein Drittel der Arbeitslosengeld-II-Bezieher erwerbstätig.
Ende April 2016 waren 7,7 % der Deutschen und 18 % der ausländischen BevÜlkerung in Deutschland Hartz IV/Arbeitslosengeld-II-Bezieher.cite-ref-127[127] Mehr als ein Drittel der Hartz IV-Empfänger sind keine deutschen Staatsbßrger. Im Jahr 2019 lebten drei Viertel der in Deutschland ansässigen Syrer und 43 Prozent der Afghanen (jeweils im erwerbsfähigen Alter) ganz oder teilweise von Hartz IV.cite-ref-128[128]
Ende des Leistungsbezugs
Wird kein Weiterbewilligungsantrag gestellt, stellt das Jobcenter nach Ende des Bewilligungszeitraum die Zahlungen ein. Wer eine Arbeit findet, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht, ist verpflichtet, sich vom Bezug von ALG II abzumelden.
Eine Studie des IAB von 2009 auf Basis einer Befragung von 10.000 Alg-II-Empfängern ergab, dass innerhalb eines Jahres etwa ein Viertel von ihnen aus dem ALG-II-Bezug ausstieg, und dass wiederum die Hälfte von ihnen eine Arbeit aufnahm. Etwa 29 % von diesen musste eine Tätigkeit unterhalb ihrer Qualifikation annehmen. Schwer vermittelbar waren vor allem Menschen ohne Ausbildung sowie Ăltere und Migranten der ersten Generation. Alleinerziehende konnten oft mangels Kinderbetreuung keine Arbeit antreten.cite-ref-129[129]
Im Jahr 2015 wechselten laut einer Studie des IAQ etwa 44 % der Empfänger in die âNicht-Erwerbstätigkeitâ (Rente, Elternzeit oder langfristige Arbeitsunfähigkeit). Zum Vergleich: Im Jahr 2007 seien mit 32,1 % deutlich weniger in die âNicht-Erwerbstätigkeitâ gewechselt. Der Anteil der ALG-II-Bezieher, die eine reguläre Erwerbstätigkeit fanden, lag 2015 laut dieser Studie bei 17 % und lag auch in den Jahren zuvor stets bei unter 20 %. Zudem begannen jedes Jahr seit 2009 etwa 22 bis 24 % der ALG-II-Empfänger eine Ausbildung oder nahmen an einer ArbeitsfĂśrderungsmaĂnahme teil. Bei vielen wechselten sich Phasen einer Beschäftigung und Phasen erneuter Arbeitslosigkeit ab, zumal Arbeitsverträge oft befristet sind; unter ALG-II-Empfängern gebe es viele Langzeitarbeitslose und Menschen mit mehrfachen Vermittlungshemmnissen.cite-ref-130[130]
Verwaltungssoftware
Gemeinsame Einrichtungen
A2LL
Mit dem ALG II hielt zunächst die neue Verwaltungssoftware A2LL in den kooperativen Jobcentern aus Bundesagentur und Kommunen zur Leistungsberechnung Einzug. Verantwortlich fĂźr die Entwicklung der Software war zunächst das Softwarehaus PROSOZ Herten im Auftrag von T-Systems. Dieses stand jedoch durch das schiere Volumen des Projekts im April 2005 kurz vor der Insolvenz,cite-ref-131[131] sodass T-Systems die Programmierer Ăźbernahm und die Software anschlieĂend eigenverantwortlich weiterentwickelte.cite-ref-132[132]
A2LL kam vor allem aufgrund zahlreicher Fehler in die Schlagzeilen, die zu erheblichen Problemen bei der Auszahlung der Leistung fßhrten. Bis Juli 2006 kostete die Entwicklung 48 Millionen Euro und damit fßnfmal so viel wie ursprßnglich angedacht. Den Schaden durch Programmierfehler schätzte die Bundesregierung auf 28 Millionen Euro,cite-ref-133[133] der schleswig-holsteinische Landkreistag kam auf jährliche Mehrkosten von 230 Millionen Euro.cite-ref-134[134] Ebenso räumte die Bundesregierung erhebliche datenschutzrechtliche Probleme ein; 40.000 Mitarbeiter der Arbeitsagentur hatten unbeschränkten Zugriff zu allen Falldaten bundesweit.cite-ref-135[135]
ALLEGRO
â
Hauptartikel
:
ALLEGRO
Im März 2008 beschloss die Arbeitsagentur als Nachfolger der fehleranfälligen Software A2LL die Entwicklung des Verwaltungsprogramms ALLEGRO (ALgII LEistungsverfahren GRundsicherung Online). Die Entwicklungszeit wurde auf fßnf Jahre, die voraussichtlichen Kosten auf 90 Millionen Euro veranschlagt. Die Bundesagentur fßr Arbeit erhofft sich durch die neue Software Verbesserungen in der Bearbeitung und plant stärker in die Entwicklung des Programms einbezogen zu werden, als das beim extern entwickelten A2LL der Fall war.cite-ref-136[136] Die Umstellung von A2LL auf ALLEGRO fand im Zeitraum von August 2014 bis Juni 2015 statt.cite-ref-137[137]
VerBIS
Im Bereich der Vermittlung setzen die kooperativen Jobcenter die Software VerBIS (âVermittlungs-, Beratungs- und Informationssystemâ) seit 2005 ein, das ursprĂźnglich aus der Agentur fĂźr Arbeit und der Vermittlung von Leistungsempfängern nach dem SGB III stammt. Mit VerBIS kĂśnnen Online-Bewerbungen erstellt und die Profile der zu Vermittelnden zwischen Jobcentern und der Bundesagentur fĂźr Arbeit ausgetauscht werden, wenn etwa beim Bezugsende diese von Arbeitslosengeld in den Bereich von Hartz IV fallen.cite-ref-138[138]
Kommunale Jobcenter
Die optierenden Kommunen durften aus DatenschutzgrĂźnden das Programm A2LL nicht verwenden, da es auf die zentrale Personendatenverwaltung (zPDV) der Bundesagentur fĂźr Arbeit zugriff. Diese setzen daher andere Software ein, wie zum Beispiel âOPEN/PROSOZâ vom Hersteller PROSOZ Herten,cite-ref-139[139] âOK.Sozius SGB IIâ (zum 31. Dezember 2021 abgekĂźndigt) der MĂźnchner Firma AKDB,cite-ref-140[140] âLĂMMkom LISSAâ von Lämmerzahl aus Dortmund,cite-ref-141[141] âcomp.ASSâ der Koblenzer Firma prosozialcite-ref-142[142] oder âAKDN-sozialâ des Paderborner Unternehmens AKDN-sozial.cite-ref-143[143] Diese waren in den meisten Fällen Weiterentwicklungen von Sozialhilfeprogrammen von vor 2004.cite-ref-144[144] Sie besitzen Schnittstellen mit der Software der Bundesagentur fĂźr Arbeit zur Ăbermittlung der statistischen Daten.
Die SoftwarelĂśsungen der kommunalen Jobcenter beinhalten in ihrer groĂen Mehrzahl neben der Berechnung der Leistungen auch Module zur Vermittlung der Leistungsberechtigten.cite-ref-145[145] Diese ersetzen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Anwendung VerBIS der Bundesagentur fĂźr Arbeit. Zusätzliche Software besteht häufig noch fĂźr das Dokumentenmanagement, vor allem seit Jobcenter seit Anfang dieses Jahrzehnts beginnen, ihren Bestand auf elektronische Akten umzustellen.cite-ref-146[146]
Kritik und Diskussion
Allgemeine Kritikpunkte
Allgemein wird an den Hartz-Reformen kritisiert, dass die aus dem Hartz-Konzept entwickelten Gesetze fĂźr moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (2003â2005) ihre Absichten verfehlt hätten. Das erklärte Ziel, die Arbeitslosigkeit zu halbieren und vor allem Langzeitarbeitslosigkeit zu reduzieren, sei bisher nicht erreicht worden. Dies gelte auch fĂźr das Ziel der deutlichen Entlastung Ăśffentlicher Kassen durch die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Die tatsächliche Senkung der Arbeitslosigkeit in Deutschland ab 2006 fĂźhren die Kritiker ausschlieĂlich auf die konjunkturelle Entwicklungcite-ref-149[149], demografische Entwicklungen und kosmetische Ănderungen der Arbeitslosenstatistikcite-ref-150[150] zurĂźck. Weitere Kritik allgemeiner Art am ALG II beinhalten die folgenden VorwĂźrfe:
⢠das ALG II habe einen Bruch mit Prinzipien wie Lebensstandardsicherung, Bestandsschutz, Qualifikationsschutz und Berufsschutz vollzogen.
⢠das ALG II halte einen zu geringen Abstand zum Nettoeinkommen aus niedrig entlohnter Beschäftigung oder auch zu normalen Erwerbseinkommen bei grĂśĂeren Familien (Nichteinhaltung des sogenannten Lohnabstandsgebots).
⢠ALG II richte den Fokus der gesellschaftlichen Diskussion auf eine Missbrauchsdebatte, die von den Ursachen und Folgen sowie von der LÜsung des Problems der Massenarbeitslosigkeit ablenke sowie Millionen Menschen unter Generalverdacht stelle.cite-ref-151[151]
⢠ALG II verstärke die Existenzangst. Die Arbeitslosengeld-II-Regelungen wßrden von vielen Betroffenen nicht mehr als soziales Netz empfunden.cite-ref-152[152]
⢠ALG II fßhre zu einer finanziellen Benachteiligung von Familien und Partnerschaften, die offen zueinander stßnden, im Vergleich zu solchen, die sich wahrheitswidrig als alleinstehend oder -erziehend ausgäben.cite-ref-sueddeutsche-de-153-0[153]
⢠ALG II fßhre zur Verarmung und Prekarisierung; es treibe breite BevÜlkerungsschichten an den Rand oder in die Armut;cite-ref-154[154] besonders gravierend sei dieses Problem fßr Kinder und kinderreiche Familien,cite-ref-155[155] da die Reform zur Zunahme von Kinderarmut und zukßnftig von Altersarmut fßhre.
⢠der durch die Hartz-Reform gestiegene Sanktionsdruck auf Arbeitslose, jegliche Arbeit anzunehmen, senke (so auch die gewerkschaftliche Sicht) massiv den Spielraum fßr Bewerbende, beim Arbeitsvertrag eigene Ansprßche durchzusetzen. Dadurch komme es zur Ausweitung der Erwerbsarmut. Arbeitnehmer mit gewerkschaftlichem oder Betriebsrats-aktivem Lebenshintergrund und Ambitionen wßrden durch die Masse der sich untertariflich verkaufenden Bewerber aus dem Arbeitsmarkt ausgeschlossen.
⢠Der Richter am Bundesgerichtshof a. D. und ehemalige Bundesabgeordnete der Linken NeĹĄkoviÄ hält die Sanktionen fĂźr verfassungswidrig, da durch die Sanktion die Gewährung bzw. Nichtgewährung der Grundsicherung an ein bestimmtes Verhalten, nicht aber an den tatsächlichen Bedarf gekoppelt werde. Die MenschenwĂźrdegarantie des Grundgesetzes verlange aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherstellung des Existenzminimums in jedem Einzelfall.cite-ref-156[156]
⢠Der UN-Ausschuss fĂźr wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte, Beziehern der Grundsicherung, Sozialhilfe und Hartz IV werde kein âangemessener Lebensstandardâ gewährt.cite-ref-157[157]
⢠Christian Rickens (Der Spiegel) resĂźmierte anlässlich â10 Jahre Hartz IVâ einen sozialpolitischen Skandalcite-ref-158[158]
Kritik an der praktischen Umsetzung
⢠Das ALG II impliziere eine an Geschlechterrollenstereotypen ausgerichtete, unzureichende FÜrderung fßr Alleinerziehenden mit kleinen Kindern und fßr in Partnerschaft lebenden Frauen, da arbeitsmarktpolitische Ziele mit Gleichstellungszielen konkurrierten,cite-ref-159[159]
⢠Teilweise seien Bescheide fehlerhaft und rechtswidrig erlassen worden, vor allem kurz nach Inkrafttreten der Hartz IV-Reform. Schwerwiegende Verwaltungsmängel hätten, so die Kritiker, diese erste Phase im Jahr 2005 gekennzeichnet, in der nach verschiedenen Erhebungen etwa 90 % der Bescheide fehlerhaft gewesen seien;cite-ref-160[160]cite-ref-161[161] die Zahl der Verfahren vor Sozialgerichten nahm allein im Jahr 2006 um 50 % zu.cite-ref-162[162] Von Januar bis April 2007 wurden vor den Sozialgerichten 16.375 Klagen endgĂźltig erledigt. Dabei wurde der Klage in lediglich 4 % der Fälle (586) ganz stattgegeben, eine teilweise Stattgabe erfolgte nur in 2 % der Fälle (339). Der Ăźberwiegende Teil der Klagen wurde durch Anerkenntnis/RĂźcknahme erledigt (13.126 oder 80 %) beziehungsweise durch Urteil/Gerichtsbescheid abgewiesen (2.329 Fälle oder 14 %). Am 18. Juni 2010 wurde am bundesweit grĂśĂten Sozialgericht Berlin die 100.000. Klage eines Hartz-IV-Beziehers eingereicht. Etwa die Hälfte der Kläger erzielte zu dieser Zeit âzumindest einen Teilerfolgâ.cite-ref-163[163]
⢠Auch die Praktiken des zurßckweichenden Konzepts,cite-ref-164[164] der vertreibenden Hilfe und der Verfolgungsbetreuung (siehe dort) waren Gegenstand von Kritik.
⢠Vor allem von Juristen wird die Verwaltungspraxis der Jobcenter und die daraus resultierende massive Belastung der Sozialgerichte kritisiert. Alleine im Jahr 2009 wurden 143.000 Klagen gegen die Jobcenter eingereicht, die Erfolgsquote liegt bei 48,9 %.cite-ref-165[165] Zum November 2015 hat das Bundessozialgericht 777 Urteile zum ALG II gefällt. Dies liege nach Ansicht von Juristen vor allem an der Abschottungspraxis der Jobcenter, sodass viele Streitigkeiten, die frĂźher formlos geklärt werden konnten, heutzutage vor Gericht ausgetragen werden mĂźssen. AuĂerdem werden Anträge häufig gar nicht erst bearbeitet, sodass sich Antragsteller erst mit Untätigkeitsklagen wehren mĂźssen, bevor das Amt Ăźberhaupt reagiert. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Klage eines Leistungsbeziehers auf VerĂśffentlichung der Telefonlisten der Jobcenter-Mitarbeiter mit der BegrĂźndung abgelehnt, die VerĂśffentlichung dieser Telefonlisten gefährde die Sicherheit und Existenz der Bundesrepublik Deutschland.cite-ref-166[166]
Kritik an den Sanktionen
⢠Nach Angaben der Berliner Zeitung kassieren die Jobcenter-Chefs in Berlin bis zu 4000 Euro Prämie fĂźr rigoros durchgesetzte Einsparungen, die auch Sanktionen einschlieĂen, nach einer vertraulichen Anweisung des Bundesarbeitsministeriums.cite-ref-167[167] Harte Hartz-IV-Sanktionen drängen nach Einschätzung der Wohnungslosenhilfe vor allem auch unter 25-Jährige auf die StraĂe.cite-ref-168[168]
⢠Nach einer Studie des IAB von 2017 kÜnnen Sanktionen bei unter 25-Jährigen zwar einerseits zur schnelleren Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, andererseits aber auch zum Rßckzug vom Arbeitsmarkt fßhren,cite-ref-169[169] etwa durch Schwarzarbeit.cite-ref-170[170] Eine 2018 verÜffentlichte Umfrage des IAB zeigte auf, dass viele Befragte Pflichtverletzungen von unter 25-Jährigen oder auch wiederholte Pflichtverletzungen nicht so hart sanktionieren wßrden, wie dies vom Gesetzgeber vorgesehen ist.cite-ref-171[171]
⢠Der von Helena Steinhaus gegrßndete Verein Sanktionsfrei legte im September 2022 eine in einem Zeitraum von 3 Jahren durchgefßhrte Studie vor, laut der Sanktionen keinen motivierenden Effekt auf die Mitwirkung haben und auch nicht dabei helfen, Menschen nachhaltig in Arbeit zu bringen, stattdessen demotivierend und einschßchternd wirken und in vielen Fällen die gesundheitliche Situation verschlechtern.cite-ref-172[172]cite-ref-173[173] Durchgefßhrt wurde die Studie vom Institut fßr empirische Sozial- und Wirtschaftsforschung (INES Berlin). Erfolgversprechender sei es, niemanden zu bestrafen, wenn er ein Arbeitsangebot ablehnt oder nicht zu Terminen erscheint, sondern ihn stattdessen richtig zu fÜrdern.cite-ref-174[174]
⢠Die Mehrzahl der Sanktionen wegen Meldeversäumnisse grßnden seit 1994 auf Meldeaufforderungen, die die Begrßndungsanforderungen an Ermessensverwaltungsakte nicht erfßllen und somit der herrschenden Rechtslehre nach rechtswidrig sind.cite-ref-175[175]
Kritik an der Leistungsberechnung
⢠Berechnung und HĂśhe der Regelleistung. Die RegelleistungshĂśhe wird sowohl von Wohlfahrts- und Erwerbsloseninitiativen als auch von Wirtschaftsverbänden kritisiert; jene halten die RegelleistungshĂśhe fĂźr zu niedrig, während diese sie als zu hoch ansehen. Der Senat 11b des Bundessozialgerichts hatte keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der aktuellen HĂśhe der Regelleistung,cite-ref-176[176] während der 14. Senat die Regelung, wonach das Sozialgeld fĂźr Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf nur 60 vom Hundert der fĂźr alleinstehende Erwachsene maĂgebenden Regelleistung festgesetzt ist, fĂźr verfassungswidrig hält.cite-ref-177[177] Das Hessische Landessozialgericht war der Ansicht, dass die HĂśhe der Regelleistung und des Sozialgeldes nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien mit Kindern decke und daher gegen das Grundgesetz verstoĂe. Beide Gerichte hatten die Frage der VerfassungsmäĂigkeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.cite-ref-178[178] Dieses hat zwar die Berechnung, aber nicht die HĂśhe der Regelleistung und des Sozialgeldes fĂźr verfassungswidrig erklärt sowie eine Härtefallregelung eingefĂźhrt. In seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 bezeichnet das Bundesverfassungsgericht die Regelbedarfsleistungen als âderzeit noch verfassungsgemäĂâ. Soweit die tatsächliche Deckung existenzieller Bedarfe in Einzelpunkten jedoch zweifelhaft sei (etwa bei den Kosten fĂźr Haushaltsstrom, Mobilität und die Anschaffung von langlebigen GĂźtern wie KĂźhlschrank und Waschmaschine), habe der Gesetzgeber eine tragfähige Bemessung der Regelbedarfe bei ihrer anstehenden Neuermittlung auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 sicherzustellen.cite-ref-179[179] Ein Wohlfahrtsverband kritisierte Ende 2014, dass die Bundesregierung noch nicht auf die Aufforderungen des Bundesverfassungsgerichtes reagiert habe.cite-ref-180[180] Der Sozialverband Deutschland fordert bei der Berechnung eine stärkere Gewichtung der allgemeinen Einkommensentwicklung.cite-ref-181[181]
⢠Regelsatz unzureichend fßr gesunde Kinderernährung. Das Forschungsinstitut fßr Kinderernährung (FKE) der Universität Bonn gelangte 2007 in umfangreicher Studie zum Ergebnis, dass ALG II nicht ausreiche, um Kinder und Jugendliche ausgewogen zu ernähren. Der Gesetzgeber veranschlagt fßr Nahrung und Getränke bei 14- bis 18-Jährigen lediglich 3,42 Euro pro Tag. Selbst wer nur beim Discounter kaufe, mßsse jedoch im Schnitt 4,68 Euro täglich ausgeben, um den Appetit eines Teenagers mit ausgewogener Kost zu stillen. Kinder und Jugendliche aus niedrigen sozialen Schichten litten heute zwei- bis dreimal so häufig unter Fettleibigkeit wie besser situierte Altersgenossen.cite-ref-182[182]
⢠Abkoppelung vom Versicherungssystem. Eine Kritik am ALG II besagt, dass mit der Hartz-IV-Reform und der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe viele frĂźher langjährig Berufstätige finanziell mit Menschen gleichgestellt wĂźrden, die nie oder nie längere Zeit gearbeitet hätten. Dies betreffe vor allem Arbeitssuchende, die im hĂśheren Alter arbeitslos wĂźrden und deswegen trotz Berufserfahrung schlechter eine neue Stelle fänden. Die Ursache des kritisierten Zustands sei â so die Kritiker â, dass die HĂśhe des Arbeitslosengeldes II vom frĂźheren Arbeitslohn unabhängig sei. Der Gesetzgebers begegnet diesem Effekt mit einem speziellen FĂśrderprogramm fĂźr ältere Arbeitslose.cite-ref-183[183]
⢠ZwangsumzĂźge. Die nur teilweise Ăbernahme der Kosten von groĂen und teuren Wohnungen wird als Zwang zum Umzug in eine kleine und billige Wohnung angesehen und kritisiert, da der Wohnungsmarkt vor allem in Ballungsregionen nicht genĂźgend geeignete Wohnungen bereitstelle und die erhĂśhte Nachfrage nach billigem Wohnraum zu erneuten ZwangsumzĂźgen fĂźhre. Nach einer im März 2007 vorgestellten MarktĂźbersicht des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) fĂźr Nordrhein-Westfalen habe die EinfĂźhrung von ALG II in den vergangenen zwĂślf Monaten zu Mietsteigerungen bei einfach ausgestatteten Wohnungen in HĂśhe von 7 % bis 11 % gefĂźhrt. Viele Arbeitslosengeld-II-Empfänger hätten in kleinere Wohnungen umziehen mĂźssen, durch die grĂśĂere Nachfrage seien Mieten gestiegen.cite-ref-184[184]
⢠Unzureichende regionale Differenzierung. Kritisiert wird die nur wenig differenzierte Berechnung der Regelleistung, weil sie die groĂen regionalen Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten in den verschiedenen Regionen nur unzureichend berĂźcksichtige.cite-ref-sueddeutsche-de-153-1[153]
⢠Privilegierung von VermĂśgen; kritisiert wird das Missverhältnis zwischen der rigiden Anrechnung von (Erwerbs-)Einkommen und den vergleichsweise groĂzĂźgigen (bedingungslosen) VermĂśgensfreibeträgen in beträchtlicher HĂśhe, wie beispielsweise bei selbstgenutzten Eigenheimen.
Kritik an Instrumenten zur Eingliederung in Arbeit
Auch mehrere im SGB II vorgesehene Instrumente zur Eingliederung von Arbeitslosen ins Erwerbsleben werden von Arbeitsloseninitiativen, Linkspartei und dem DGB als Gegner der Hartz-IV-Reform kritisch gesehen:
⢠Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung werden vor allem wegen des Verdachts auf die Vernichtung von regulären Arbeitsplätzen kritisiert und als â1-Euro-Jobsâ gebrandmarkt, weil die GemeinnĂźtzigkeit und vor allem Zusätzlichkeit der geschaffenen Stellen nicht ausreichend kontrolliert werde oder zum Teil gar nicht kontrolliert werden kĂśnne. Kritisch gesehen werden weiter von Teilen der Politik die niedrige Entschädigung und die Rechtsstellung der so Beschäftigten.
⢠die Ausgestaltung der âaktivierendenâ MaĂnahmen und Instrumente zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, insbesondere die nach Auffassung der Kritiker ĂźbermäĂige Betonung des Forderns bei nach deren Meinung gleichzeitiger Bei- oder Nachordnung des FĂśrdernscite-ref-188[188] entgegen dem ausgeglichenen Leitbild des FĂśrderns und Forderns. So wurden z. B. die FĂśrdermittel fĂźr berufliche Weiterbildung von 7,9 Mrd. Euro im Jahr 1996 um circa 84 % auf 1,3 Mrd. im Jahr 2006 gekĂźrzt.cite-ref-189[189]
Positive Bewertung des Arbeitslosengeldes II
Allgemeine positive Bewertungen
⢠Von Politikern der SPD und CDU/CSU wird die Einfßhrung des Arbeitslosengeldes II im Nachhinein positiv bewertet. Die Sozialreformen, die zu seiner Einrichtung fßhrten, seien notwendig und ohne machbare Alternative gewesen.cite-ref-190[190]
⢠Der Deutsche Landkreistag beurteilt die dem ALG II zu Grunde liegende Arbeitsmarktreform positiv, da sie durch das Optionsmodell vielen Kommunen die MÜglichkeit gegeben hätte, selbst direkt etwas gegen die Arbeitslosigkeit in der eigenen Stadt/im eigenen Landkreis zu tun und alle Leistungen aus einer Hand zu bewerkstelligen. Dies habe sich in der Praxis auch bewährt.cite-ref-191[191]
Positive Effekte auf dem Arbeitsmarkt
⢠Nach Ansicht des Berliner Wirtschaftsprofessors Michael Burda sei eine positive Folge der Einfßhrung des Arbeitslosengeldes II eine Flexibilisierung des Arbeitsmarktes, die zu einer Steigerung der Beschäftigung gefßhrt habe. Diese Ansicht wird von den fßhrenden Wirtschaftsforschungsinstituten in ihrem Frßhjahrsgutachten 2008 geteilt,cite-ref-192[192] ist jedoch auch unter Arbeitsmarktexperten umstritten.cite-ref-193[193]
⢠Die Bundesagentur fßr Arbeit sieht in der Reform einen zusätzlichen positiven Effekt zur Senkung der Langzeitarbeitslosigkeit (Senkung um 700.000 von 2005 bis 2007). Diesen fßhrt sie auf eine nach ihrer Auffassung professionelle Arbeit der Jobcenter zurßck.cite-ref-mp080408-194-0[194]
⢠Durch die Einfßhrung des Arbeitslosengeldes II habe sich weiterhin nach Ansicht der Bundesagentur fßr Arbeit die Betreuung junger Arbeitslose verbessert, wodurch deren Arbeitslosigkeit auch ßberdurchschnittlich zurßckging (2007 um 27 % gegenßber dem Vorjahr).cite-ref-mp080408-194-1[194]
⢠Bereits kurz nach Einfßhrung des Arbeitslosengeldes II seien nach Ansichten aus der Fßhrung der Bundesagentur fßr Arbeit die Abgänge aus der Arbeitslosigkeit insgesamt trotz negativer statistischer Effekte gestiegen.cite-ref-195[195] Auch nach längerer Zeitdauer beurteilen Fßhrungskräfte der Jobcenter und Arbeitsagentur die eigene Arbeit in der Praxis positiv.cite-ref-196[196]cite-ref-197[197]
⢠durch das ALG II sei nach Ansicht von Befßrwortern wie dem Politologen Klaus SchrÜder von der FU Berlin fßr Arbeitslose der Anreiz gestiegen, wieder eine Arbeit aufzunehmencite-ref-sueddeutsche-de-153-2[153]
Trivia
Im Volksmund hatte sich weitgehend die Kurzbezeichnung Alg II oder ALG II, umgangssprachlich âHartz IVâ fĂźr das Arbeitslosengeld II eingebĂźrgert (âEr bekommt Hartz IVâ oder âIch habe Hartz IV beantragtâ). âHartz IVâ bezeichnete eigentlich nur das Vierte Gesetz fĂźr moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003,cite-ref-198[198] das die vierte Stufe der sogenannten Hartz-Reformen bildete, mit dem die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch neu geregelt und durch das ALG II ersetzt worden waren. Die Bezeichnung war auch in den behĂśrdlichen Sprachgebrauch eingedrungen.cite-ref-199[199]cite-ref-200[200]cite-ref-201[201]
Das von âHartz IVâ abgeleitete Verb âhartzenâcite-ref-202[202] wurde von einer Jury unter Leitung des Langenscheidt Verlages zum Jugendwort des Jahres 2009 gewählt.
Literatur
Ratgeber
⢠Harald ThomĂŠ (Hrsg.): Leitfaden SGB II/SGB XII. Sozialhilfe von AâZ. 32. Auflage. Nomos-Verlag, 2023/2024.
⢠Frank Jäger, Harald ThomĂŠ: Leitfaden ALG II / Sozialhilfe von AâZ. Hrsg. Tacheles e. V. 26. Auflage. Wuppertal 2011, ISBN 978-3-932246-81-4.
⢠Arbeitslosenprojekt TuWas (Udo Geiger, Ursula Fasselt, Ulrich Stascheit, Ute Winkler) (Hrsg.): Leitfaden zum Arbeitslosengeld II. Der Rechtsratgeber zum SGB II. 8. Auflage. Fachhochschulverlag Frankfurt am Main, 2011, ISBN 978-3-940087-74-4.
⢠Annett Reinkober: Hartz IV. Der aktuelle Ratgeber zum Arbeitslosengeld II. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2011, ISBN 978-3-7663-6093-9.
⢠Rolf Winkel, Hans Nakielski: 111 Tipps zu Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. 4. Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2011, ISBN 978-3-7663-6026-7.
⢠Albrecht Brßhl, Jßrgen Sauer: Mein Recht auf Sozialleistungen. 20. Auflage. Beck-Rechtsberater im dtv, 2007, ISBN 978-3-932246-50-0.
⢠Hartz IV â Tipps und Hilfen des DGB Auflage. Hrsg.: DGB-Bundesvorstand, Berlin 2013
Kritik und Analysen
⢠Agenturschluss (Hrsg.): Schwarzbuch Hartz IV. Sozialer Angriff und Widerstand â Eine Zwischenbilanz. Assoziation A, Hamburg / Berlin 2006, ISBN 3-935936-51-6.
⢠Christoph Butterwegge: Hartz IV und die Folgen. Auf dem Weg in eine andere Republik? Beltz Juventa, Weinheim 2015, ISBN 978-3-7799-3234-5.
⢠Fehr, Sonja, und Georg Vobruba: Die Arbeitslosigkeitsfalle vor und nach der Hartz IV-Reform. In: WSI-Mitteilungen 5/2011. https://www.boeckler.de/wsi-mitteilungen_34969_34982.htm?agreementfordataprotection=true
Grundlagen
⢠Christoph Butterwegge: Krise und Zukunft des Sozialstaates. 3., erw. Auflage. VS â Verlag fĂźr Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2005, ISBN 3-8100-4138-6.
⢠Heinz Lampert, JÜrg W. Althammer: Lehrbuch der Sozialpolitik. 9., aktualisierte u. ßberarb. Auflage. Springer, Berlin 2013, ISBN 978-3-642-31890-0.
⢠Christian Burkiczak: âHartz IVâ in Zeiten von Corona. In: Neue Juristische Wochenschrift. Nr. 17, 2020, S. 1180â1182.
Weblinks
Wiktionary: Hartz IV
â Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Ăbersetzungen
⢠Sozialgesetzbuch, Zweites Buch â Grundsicherung fĂźr Arbeitslose, zurzeit geltende Fassung und frĂźhere Fassung mit Ănderungen und BegrĂźndungen des Gesetzgebers
⢠Weisungen Grundsicherung der Bundesagentur fßr Arbeit (bis Ende 2014) (Memento vom 5. April 2015 im Internet Archive)
⢠BSG, Gerichte, Entscheidungen. Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 3. November 2015.
⢠Synopse aller Ănderungen des SGB II am 1. Januar 2023. buzer.de
Einzelnachweise
cite-note-11. â ZwĂślftes Gesetz zur Ănderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze â EinfĂźhrung eines BĂźrgergeldes (BĂźrgergeld-Gesetz) vom 16. Dezember 2022, BGBl. I S. 2328
cite-note-22. â Viertes Gesetz fĂźr moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955).
cite-note-33. â Erstes Gesetz zur Ănderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, Text, Ănderungen und Vorgangsablauf
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cite-note-201201. â Neue Software ALLEGRO zur Berechnung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV). arbeitsagentur.de; abgerufen am 23. März 2015